Der Sprachgebrauch des italienischen Notars in diachronischer Perspektive:
Norm, Konvention und Variation
By Eva Wiesmann (University of Bologna, Italy)
Abstract
English:
This paper examines real estate sales contracts of Italian notaries dating from 1889 to 1984. The examination focuses on word combinations which are subject to a more or less strong norm or convention. The question to be answered here is how important the interindividual variation is compared to the intraindividual variation and the time-dependent variation. In other words, the aim is to establish if there are more differences between the language use of different notaries at the same time than within the language use of a particular notary over the course of time, and to determine to which extent the variation is dependent on time, i. e. on historical developments and/or changed legal conditions, or whether the variation has other reasons.
German:
In diesem Beitrag werden Immobilienkaufverträge italienischer Notare aus der Zeit von 1889 bis 1984 untersucht. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen phraseologische Wortverbindungen, die einer mehr oder weniger starken Norm oder Konvention unterliegen. Die Frage, auf die eine Antwort gesucht wird, betrifft die Bedeutung der interindividuellen im Vergleich zur intraindividuellen und zur zeitbedingten Variation. Es geht, m.a.W., darum herauszufinden, ob es beim Sprachgebrauch verschiedener Notare zur gleichen Zeit mehr Unterschiede gibt als beim Sprachgebrauch ein und desselben Notars im Lauf der Zeit und inwieweit die Variation zeitbedingt, also von geschichtlichen Entwicklungen und/oder geänderten gesetzlichen Bedingungen abhängig ist oder andere Gründe hat.
Keywords: language use of notaries, legal phraseology, diachronic perspective, norm vs. convention, dimensions of variation, sprachgebrauch der notare, rechtssprachliche phraseologie, diachronische perspektive, norm vs. konvention, dimensionen der variation
©inTRAlinea & Eva Wiesmann (2009).
"Der Sprachgebrauch des italienischen Notars in diachronischer Perspektive: Norm, Konvention und Variation"
inTRAlinea Special Issue: Specialised Translation I
Edited by: Danio Maldussi & Eva Wiesmann
This article can be freely reproduced under Creative Commons License.
Stable URL: https://www.intralinea.org/specials/article/1728
1. Einleitung
Bei diesem Beitrag handelt es sich um die Vorstudie zu einer größeren Arbeit, die sich kontrastiv mit der Sprache des italienischen und des deutschen Notars in Vergangenheit und Gegenwart und mit der Übersetzung von notariellen Urkunden aus dem Italienischen ins Deutsche auseinandersetzt und damit dem Mangel an entsprechenden Untersuchungen Rechnung trägt. Vorliegend wird die Relevanz der zentralen Frage nach der zeitbedingten, der interindividuellen und der intraindividuellen Variation von phraseologischen Wortverbindungen unterschiedlicher Normierungsgrade anhand eines kleinen, stichprobenartigen Korpus von notariellen Immobilienkaufverträgen mit Bezug auf den italienischen Teil der Arbeit überprüft.
Nach der Vorstellung des Gegenstands, der Zielsetzung und des Aufbaus der Studie werden die geschichtlichen Hintergründe und die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert. In diesem Zusammenhang wird der Beitrag des italienischen Notariatsgesetzes und der einschlägigen, im Handel erhältlichen Formularbücher zur sprachlichen Formulierung der notariellen Urkunden herausgearbeitet und zum Unterschied zwischen Norm und Konvention hingeführt. Letzterer wird dann im Zusammenhang mit der Einteilung der phraseologischen Wortverbindungen im sprachwissenschaftlichen Teil der Studie thematisiert und stellt bei der Frage nach den Dimensionen der Variation einen wichtigen Bezugspunkt dar. Der Beitrag schließt mit der Besprechung der Ergebnisse der Korpusuntersuchung. Dabei wird ersichtlich, dass die Frage nach der Bedeutung der interindividuellen im Vergleich zur intraindividuellen und in gewisser Hinsicht auch zur zeitbedingten Variation gleichfalls mit Blick auf die kontrastiv angelegte Hauptstudie relevant ist.
2. Vorstellung der Studie
Das Korpus von in notarieller Form errichteten italienischen Immobilienkaufverträgen, das im Rahmen dieses Beitrags untersucht wurde, setzt sich aus insgesamt 18 Originalurkunden und neun Formularbuchtexten aus der Zeit von 1889 bis 1984 zusammen. Die Orginalurkunden stammen aus der Feder von acht verschiedenen Notaren des Notariatsbezirks (Distretto Notarile) Forlì bzw. der zusammengelegten Notariatsbezirke (Distretti Notarili Riuniti) Forlì und Rimini, die mir freundlicherweise vom zuständigen Forliveser Notariatsarchiv (Archivio Notarile) zugänglich gemacht wurden[1]. Die Formularbuchtexte sind diversen Ausgaben unterschiedlicher Formularbücher des Bezugszeitraums entnommen, die in den Bibliotheken der Universität Bologna ausfindig gemacht werden konnten. Die in Betracht gezogenen und in Kap. 6 analysierten Formulierungen gehören a) zum Rahmen der notariellen Urkunde, der bei allen notariellen Urkunden gleich ist, und b) zum Inhalt des Rechtsgeschäfts, also des Immobilienkaufvertrags.
Ziel der Untersuchung war es v.a., die Annahme zu überprüfen, dass der Sprachgebrauch der italienischen Notare nicht nur sehr konservativ, sondern auch verhältnismäßig individuell und damit stärker von den Traditionen der Kanzleien als von denen der Formularbücher geprägt ist. Mit Bezug auf die Frage nach der Variation heißt das, dass die interindividuelle Variation ausgeprägter als die intraindividuelle ist, dass sich also insbesondere beim Sprachgebrauch verschiedener Notare zur gleichen Zeit mehr Unterschiede feststellen lassen als beim Sprachgebrauch ein und desselben Notars im Lauf der Zeit, sofern die Variation im letztgenannten Fall nicht zeitbedingt, also von geschichtlichen Entwicklungen und/oder geänderten gesetzlichen Bedingungen abhängig ist.
Dazu wurde eine Antwort auf die folgenden Fragen gesucht:
a) Inwieweit ändern sich die Formulierungen der italienischen Notare im Lauf der Zeit?
b) Wodurch sind die Änderungen bedingt?
c) Wie individuell sind die Formulierungen der italienischen Notare?
d) Wie stark halten die italienischen Notare an ihren Formulierungen fest?
Entsprechend wurde die Studie wie folgt aufgebaut: Zur Antwort auf a) wurden notarielle Urkunden aus einer Zeit von 100 Jahren ausgewählt. Zur Antwort auf b) wurden einerseits die Formulierungen aus den Originalurkunden mit denen aus den Formularbuchtexten verglichen und andererseits die geschichtlichen Hintergründe und die gesetzlichen Rahmenbedingungen untersucht. Zur Antwort auf c) wurden je zwei Urkunden von unterschiedlichen Notaren aus einem Jahrzehnt und Formularbuchtexte aus der entsprechenden Zeit analysiert (s. Tab. 1). Zur Antwort auf d) schließlich wurden mindestens zwei, gelegentlich auch drei Urkunden von ein und demselben Notar aus unterschiedlichen Zeiträumen in Betracht gezogen (s. Tab. 2).
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3. Geschichtliche Hintergründe
3.1 Entwicklung des Notariats
Der italienische Notar ist heute Träger eines öffentlichen Amts, der unparteisch für die Beteiligten tätig wird. Seine Aufgabe (vgl. Consiglio Nazionale del Notariato 2009) ist v.a. die der vorsorgenden Rechtspflege, welche die Verhütung von Rechtsstreitigkeiten umfasst. Er ist mit der Errichtung von öffentlichen Urkunden und der Beglaubigung von Privaturkunden betraut, die i.A. Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben. Im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit erkundet er den Willen der Beteiligten, berät sie hinsichtlich der jeweiligen Rechtsgeschäfte, die im Wesentlichen den Bereichen des Grundstücks-, Darlehens-, Schenkungs-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts zuzuordnen sind, belehrt sie über die damit verbundenen rechtlichen Wirkungen und überprüft, ob die gewollten Rechtsgeschäfte rechtlich zulässig sind. Er verleiht den von ihm errichteten Urkunden, die er zu verwahren und von denen er Abschriften auszustellen hat, öffentlichen Glauben, was die besondere Beweiskraft der notariellen Urkunde bedingt.
Sowohl hinsichtlich der Aufgaben des Notars als auch hinsichtlich der Schriftform und der Beweiskraft der notariellen Urkunde gab es in der italienischen Vergangenheit wesentliche Unterschiede. Bis zur Römischen Kaiserzeit erfolgte der Abschluss von Rechtsgeschäften durch Handschlag (mancipatio) im Beisein eines Waagehalters (libripens) und mindestens fünf Zeugen (vgl. Mazzamuto 1996: 458). Erst danach war die Schriftform bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften vorgesehen. Von den verschiedenen Berufsgruppen, die zur Zeit der Römer eine Art notarielle Tätigkeit ausübten, sind insbesondere die notarii und die tabelliones zu nennen (vgl. Cencetti 1966). Die notarii waren zunächst Sklaven, die in Form von notae aufschrieben, was ihnen in Bezug auf rechtlich relevante Ereignisse von allgemeinem Interesse wie Geburt, Heirat oder Tod diktiert wurde. Später avancierten sie dann zu Mitgliedern der kaiserlichen oder kirchlichen Verwaltung und wurden Träger eines öffentlichen Amts, was sie aber nicht dazu befähigte, Urkunden über Rechtsgeschäfte zwischen Privatpersonen zu errichten. Die tabelliones hingegen waren rechtskundige Personen, die für die schriftliche Niederlegung von Rechtsgeschäften zwischen Privatpersonen zuständig waren, aber kein öffentliches Amt bekleideten. Ihre Aufgaben und der Aufbau ihrer Urkunden wurden erstmals im Oströmischen Reich unter Kaiser Justinian geregelt. Dennoch war der tabellio, der zum heutigen Notar wesentlich mehr Parallelen als der notarius des Altertums aufwies (vgl. Amelotti/Costamagna 1995: 5), nur eine Art bevorzugter Zeuge und seine Urkunden hatten lediglich eine begrenzte Beweiskraft.
Zu einer grundlegenden Änderung dieser Situation kam es in Italien erst zur Zeit der Stadtrepubliken. Ab der Mitte des 12. Jh. waren es nicht mehr die Erklärungen der Zeugen und das Zeugnis des vom Kaiser, vom Papst oder von der Kommune ernannten Notars, die der notariellen Urkunde (bislang charta) ihre Beweiskraft verliehen. Vielmehr wurde die Beweiskraft durch die für die notarielle Urkunde (nunmehr instrumentum publicum) vorgeschriebenen Formalitäten und die eigenhändige Unterschrift des Notars unter die Urkunde gewährleistet bzw. durch die Urkunde, die diese Voraussetzungen erfüllte, weshalb die Einberufung der Zeugen und des Notars nicht mehr erforderlich war. Die notarielle Urkunde genoss nunmehr öffentlichen Glauben, sie war eine öffentliche Urkunde geworden (vgl. Padoa Schioppa 2007: 131-133). Von der Entwicklung von der charta zum instrumentum publicum (vgl. Meyer 2000: 108-118) zeugt im Übrigen noch die Bezeichnung der Urkunde als istrumento in verschiedenen Immobilienkaufverträgen aus dem Korpus, so in ANG 1892, CRE 1915 und ALM 1925/1941.
Das öffentliche Notariat, das in Italien in der napoleonischen Zeit Anerkennung gefunden hatte und gesetzlich geregelt worden war, wurde auch in der Restauration in diversen italienischen Staaten mit je unterschiedlichen Regelungen beibehalten. In verschiedenen Etappen wurde ab 1860 dann nach einer einheitlichen Regelung gesucht, die zunächst in das erste, bereits 1879 geänderte gesamtitalienische Gesetz von 1875 und schließlich in das Notariatsgesetz Nr. 89 vom 16. Februar 1913 mündete, das noch heute im Wesentlichen unverändert gültig ist (vgl. Padoa Schioppa 2007: 558-559).
3.2 Bedeutung der Formularbücher
Formularbücher bzw. Formularsammlungen mit Mustertexten für die relevanten Rechtsgeschäfte sind seit dem Altertum belegt, haben im Mittelalter eine zunehmende Bedeutung erlangt und werden von den Notaren auch heute noch neben eigenen Mustertexten verwendet. Im Zusammenhang mit der Regelung des Notariats unter dem oströmischen Kaiser Justinian entstanden erste Mustertexte, die den Aufbau der notariellen Urkunde von der Protokollnummer bis zur Unterschrift der Beteiligten, der Zeugen und des tabellio dokumentierten (vgl. Cencetti 1966). Die erste auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte Zusammenstellung eines Formularium tabellionum wird im 12. Jh. Irnerio (deutsch: Irnerius oder Wernerius), dem Begründer der Bologneser Glossatorenschule, zuerkannt (Calasso 1967: 175). Aus dem 13. Jh. stammt das ebenfalls in Bologna veröffentlichte Liber Formularius von Raineri bzw. Rainerio (Padoa Schioppa 2007: 134). Zeitgleich entstanden auch in anderen italienischen Städten Formularbücher. Eine weit über Italien hinausreichende Bedeutung kommt dabei der Summa totius artis notariae des berühmten Bologneser Notars, Rechtsgelehrten und Politikers Rolandino Passaggeri oder Rolandino de’ Passeggeri zu (vgl. Tamba 2002).
Während die Bedeutung der Formularbücher im Mittelalter (vgl. Padoa Schioppa 2007: 65-67) insbesondere darin lag, durch die Überlieferung v.a. römischen Rechts und die Schaffung von Rechtsgrundlagen einen wichtigen Beitrag zur Rechtskultur zu leisten und durch ihre Verwendung bei der Ausbildung von Notaren an den in der Zwischenzeit entstandenen Notarschulen für die Verbreitung dieser Rechtskultur zu sorgen, ist die Bedeutung der Formularbücher in der Neuzeit eher in ihrem Beitrag zur Verbreitung von Norm und Konvention zu sehen. Formularbücher dokumentieren heute den gesetzlich verankerten, verbindlichen Textaufbau (inhaltliche Bestandteile) sowie die (wenigen, aber vorhandenen) gesetzlichen Vorgaben für die sprachliche Formulierung, d.h. die inhalts- und begrenzt auch die sprachbezogene Norm. Darüber hinaus dokumentieren Formularbücher die Konventionen der sprachlichen Formulierung, die von den Notaren verwendet werden können, aber nicht verwendet werden müssen (s. Kap. 4 und 5).
4. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Der Aufbau der notariellen Urkunde (inhaltsbezogene Norm) ist in Italien in Art. 51 des Notariatsgesetzes Nr. 89/1913 verankert, nach dem zum Grundschema die folgenden zehn Angaben gehören, die die inhaltlichen Bestandteile der notariellen Urkunde bilden:
Aus der gleichfalls im Notariatsgesetz geregelten Registerpflicht ergibt sich darüber hinaus das Erfordernis der Angabe des Registerzeichens, der in den notariellen Urkunden stets eine Angabe zum Rechtsgeschäft folgt, womit sich die Zahl der Angaben auf zwölf erhöht. Weitere, über den Textaufbau hinausgehende Bestimmungen zur notariellen Urkunde enthalten Art. 47-50 und Art. 52-60 des besagten Gesetzes sowie Art. 67-70 der zugehörigen Durchführungsverordnung Nr. 1326/1914.
Zur sprachlichen Formulierung der notariellen Urkunde (sprachbezogene Norm) enthält der einschlägige Art. 51 des Notariatsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung nur Vorgaben betreffend: a) die Angabe zur Rechtsordnung: Pflicht zur Verwendung der Überschrift “REPUBBLICA ITALIANA” (s. Kap. 6.1), b) die Zeitangabe: Pflicht zur Angabe des Datums in Buchstaben, c) die Angabe zum Inhalt des Rechtsgeschäfts: Pflicht zur erstmaligen Datums-, Betrags- und Mengenangabe in Buchstaben, d) die Angabe zum Notar: Pflicht zur “indicazione della residenza del notaio e del distretto notarile nel cui ruolo è iscritto” (s. Kap. 6.1) und e) die Angabe zu den Erschienenen: Pflicht der Erklärung zur “certezza dell’identità personale delle parti” (Gewissheit über die Persönlichkeit der Beteiligten; s. Kap. 6.2) oder zum “accertamento fattone per mezzo dei fidefacienti” (Feststellung der Persönlichkeit der Beteiligten durch Bürgen), wobei d) und e) einen Spielraum für die sprachliche Variation lassen, der von den Notaren je unterschiedlich ausgeschöpft wird (s. Kap. 6.2).
Einen größeren Beitrag zur sprachlichen Formulierung der notariellen Urkunden als das italienische Notariatsgesetz leisten die einschlägigen, im Handel erhältlichen Formularbücher, aber auch die Mustertextsammlungen, die die Notare in ihren Kanzleien auf der gesetzlichen Grundlage im Lauf der Zeit anlegen, der Fortentwicklung des Rechts anpassen und an ihre Nachfolger weitergeben.
Die Formularbücher gliedern sich grundsätzlich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil. Der allgemeine Teil dokumentiert und kommentiert das Grundschema des mehrseitigen und das Grundschema des einseitigen Rechtsgeschäfts unter Lebenden mit den zugehörigen Formulierungen und Formulierungsvarianten (s. Tab. 4). Darüber hinaus enthält er die Formulierungen und die Formulierungsvarianten zu dem aufgrund von besonderen Gegebenheiten (z.B. gesetzliche oder gewillkürte Stellvertretung der Erschienenen, Vorhandensein von Anlagen, Beteiligung von Analphabeten) inhaltlich abgeänderten Grundschema des Rechtsgeschäfts. Der besondere Teil umfasst hingegen Formulierungsvorschläge für den Inhalt der verschiedenen Rechtsgeschäfte (Immobilienkaufverträge, Darlehen, Vollmachten, usw.), für die die notarielle Form vorgesehen ist.
Wie die Formularbücher umfassen auch die von den Notaren angelegten Sammlungen von Mustertexten Formulierungsvorschläge für die einzelnen Rechtsgeschäfte und Muster für deren Grundschema. Eine besondere Bedeutung erlangen angesichts der in Kap. 3.1 genannten Aufgaben des italienischen Notars die Formulierungen, die von besonderer rechtlicher Relevanz sind, z.B. weil sie mit der in Art. 28 des Notariatsgesetzes Nr. 89/1913 verankerten notariellen Pflicht zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Rechtsgeschäfts in Zusammenhang stehen.
5. Sprachwissenschaftliche Grundlage
5.1 Phraseologische Wortverbindungen
Die im Rahmen dieses Beitrags untersuchten Formulierungen der italienischen Notare lassen sich unter den Begriff der Phraseologie i.w.S. fassen. Es handelt sich um Wortverbindungen, die
a) aus mindestens zwei Wörtern bestehen (z.B. REPUBBLICA ITALIANA)
b) Wortgruppen (z.B. convengono e stipulano) ebenso umfassen wie Textbausteine (z.B. L’anno […], il giorno […] del mese di […] ([…]) in […], […] n. […]. Innanzi a me, dott. […], Notaio in […], iscritto nel Ruolo di […], senza assistenza di testimoni, per concorde rinunzia fattane dai comparenti, sono presenti i Signori: […])
c) einerseits zum Sprachsystem gehörende, lexikalisierte Wortverbindungen sind (z.B. atto pubblico), andererseits nicht-lexikalisierte Wortverbindungen, die zwischen Norm und Konvention angesiedelt werden können (z.B. […] vende a […] che compra […]),
d) durch das Merkmal einer vielfach nicht absoluten, sondern relativen Festigkeit geprägt sind, wobei relative Festigkeit sowohl i.e.S. von Kjær (1990: 25-28) als Festigkeit in Abhängigkeit von Situationskontexten und Textumgebungen zu verstehen ist (die Einräumung des Besitzes z.B. wird im Gesetzeskontext nur durch immissione nel possesso ausgedrückt, im Kontext der notariellen Urkunde dagegen auch durch costituzione nel possesso) als auch i.w.S. als Spielraum der Variation innerhalb ein und derselben Textumgebung (z.B. l’anno […] il giorno […] del mese di […] vs. l’anno […] oggi […] del mese di […] vs. l’anno […] e questo di […] del mese di […]).
In Anbetracht der Bedeutung von Norm und Konvention bietet es sich an, die phraseologischen Wortverbindungen aus den untersuchten notariellen Immobilienkaufverträgen in diesem Zusammenhang nicht nach einem formal-lexikalischen Kriterium, sondern nach dem Kriterium der Normbedingtheit einzuteilen.
5.2 Norm, Konvention und Variation
Die Normbedingtheit wird mit Kjær (1992: 50-54) als Abhängigkeit von einer Formulierungsnorm betrachtet, in Bezug auf die sich eine direkt und eine indirekt präskriptive Norm, eine deskriptive Norm und eine zwischen präskriptiver und deskriptiver Norm liegende Norm unterscheiden lassen. Innerhalb des so verstandenen weiten Normbegriffs lässt sich mit Norm in einem engen Sinn das Verbindliche, mit Konvention hingegen das Übliche ausmachen, das nicht von einer höheren Instanz mehr oder weniger zwingend vorgeschrieben wird, sondern sich unter gleichgestellten Partnern als Verhaltensregularität im Sinn von Lewis (1969) herausgebildet hat, “um das Gelingen der Kommunikation zu sichern, sie zu rationalisieren […] und zu erleichtern” (Göpferich 1995: 158). Der weite Normbegriff Kjærs auf der einen und der enge Normbegriff sowie der Konventionsbegriff Göpferichs auf der anderen Seite lassen sich wie folgt aufeinander beziehen (vgl. Wiesmann 2004: 55):
Bei der starken Norm, die bei REPUBBLICA ITALIANA vorliegt, ist die Formulierungsnorm direkt präskriptiv. Der Gesetzgeber schreibt, m.a.W., einen bestimmten Sprachgebrauch für einen bestimmten Kontext vor und macht davon u.U. die Gültigkeit einer Rechtshandlung abhängig (Kjær 1992: 52). Bei der schwachen Norm hingegen, für die sich immissione nel possesso anführen lässt, ist die Formulierungsnorm indirekt präskriptiv. Zum Rückgriff auf einen bestimmten Sprachgebrauch, insbesondere den des Gesetzgebers, besteht immer dann ein gewisser Zwang, wenn Formulierungsalternativen, im Beispielfall costituzione nel possesso, vorhanden sind. Nur durch den Rückgriff auf diesen Sprachgebrauch kann nämlich Unmissverständlichkeit gewährleistet und sichergestellt werden, dass eine Rechtshandlung auch die beabsichtigte Rechtswirkung hat (Kjær 1992: 52-53).
Eine starke Konvention liegt vor, wenn durch einen bestimmten Sprachgebrauch in einem bestimmten Kontext eine fachliche Eindeutigkeit und eine fachsprachliche Kontinuität gewährleistet werden kann (Kjær 1992: 53), hinter denen auch von Rechtswissenschaftlern und Rechtsanwendern vertretene und auf die Rechtspraxis zurückwirkende Positionen stehen können (Wiesmann 2009) und die einem Sprachgebrauch entsprechen, der sich verfestigt hat. Durch die Verwendung von […] vende a […] che compra […] anstelle von […] vende a […] z.B. wird die durch die Unterschrift unter den Vertrag besiegelte Einigung der Parteien auch sprachlich zum Ausdruck gebracht, was, wie La Porta (2006: 74-75) feststellt, einer von traditionell ausgerichteten Notaren vertretenen Position entspricht:
È un’esigenza avvertita dal notariato più tradizionale quella di fare emergere, anche attraverso le parole, un accordo che emerge, però, probabilmente e con maggiore efficacia, dalla sottoscrizione comune del documento che riporta il negozio giuridico compiuto.
Von einer schwachen Konvention schließlich kann ausgegangen werden, wenn der Sprachgebrauch, wie bei der Paarformel convengono e stipulano, allein der fachlichen Routine entspricht (Kjær 1992: 53), ohne dass ein anderer Sprachgebrauch, z.B. convengono, schaden würde.
Die Formulierungsnorm als sprachbezogene Norm oder Konvention ist von der in Kap. 4 angesprochenen und in Kap. 6 wieder aufgegriffenen inhaltsbezogenen Norm zu unterscheiden, die sich auf gesetzliche Vorgaben bezüglich eines bestimmten inhaltlichen Bestandteils bezieht.
Vor dem Hintergrund der in Kap. 2 formulierten Annahme und mit Blick auf die dort gestellten Fragen werden im Folgenden phraseologische Wortverbindungen von unterschiedlichem Normierungsgrad analysiert, die a) zum Rahmen der notariellen Urkunde und b) zum Inhalt des jeweiligen Immobilienkaufvertrags gehören. In dieser Studie werden dabei die Angabe zur Rechtsordnung, die Zeitangabe, die Angabe zum Notar, die Angabe zu den Erschienenen und die Angabe zum Inhalt des Rechtsgeschäfts in Betracht gezogen. Die auf ihre Relevanz hin zu überprüfenden Dimensionen der Variation sind drei: a) zeitbedingte, also von geschichtlichen Entwicklungen und/oder geänderten gesetzlichen Bedingungen abhängige Variation, b) interindividuelle Variation, d.h. von Notar zu Notar unterschiedlicher Sprachgebrauch, und c) intraindividuelle Variation, die bei ein und demselben Notar vorkommt. Hinsichtlich der Varianten wird zwischen Inhalts- und Ausdrucksvarianten unterschieden und nach dem jeweiligen Normierungsgrad gefragt.
6. Ergebnisse der Studie
Es ist vielleicht ein bisschen überspitzt zu sagen, dass die Variation v.a. eine interindividuelle und weniger eine zeitbedingte und eine intraindividuelle ist, denn natürlich gibt es eine Reihe von zeitbedingten Änderungen, die für bestimmte, geänderte Inhalte andere oder neue Ausdrücke vorsehen.
Dennoch ließ sich feststellen,
a) dass die Notare tendenziell auch über die Zeit hinweg an ihren Formulierungen festhalten, die sich von denen anderer Notare und teilweise auch von denen in Formularbüchern unterscheiden, was für eine stärkere Prägung durch die Traditionen der Kanzleien als durch die Traditionen der Formularbücher spricht,
b) dass der Spielraum für die interindividuelle Variation in Anbetracht bestimmter geschichtlicher Hintergründe und damit einhergehender gesetzlicher Rahmenbedingungen von Notar zu Notar anders ausgeschöpft wird und
c) dass manche Notare trotz geänderter gesetzlicher Bedingungen da, wo es sich um keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften handelt oder wo Verstöße gegen eine gesetzliche Vorschrift zumindest nicht bestraft werden, an ihren Formulierungen festhalten.
Allerdings ließ sich auch feststellen, dass der Sprachgebrauch der italienischen Notare zwar verhältnismäßig individuell, aber nicht ganz so konservativ wie ursprünglich angenommen ist und dass die Änderungen nicht nur aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften erfolgen, sondern auch durch Überlegungen zur Angemessenheit bedingt sind und v.a. stilistische Gründe haben. Die Ergebnisse werden im Folgenden in Bezug auf die drei Dimensionen der Variation erläutert und durch Beispiele belegt.
6.1 Zeitbedingte Variation
Die zeitbedingte Variation betrifft in den untersuchten notariellen Immobilienkaufverträgen alle in Betracht gezogenen Angaben und begründet i.d.R. eine inhalts-, teilweise aber auch eine mehr oder weniger starke sprachbezogene Norm, die grundsätzlich in die Formularbücher Eingang findet. Im erstgenannten Fall schreibt der Gesetzgeber vor, dass die notariellen Urkunden im Rahmen der aus Tab. 3 hervorgehenden inhaltlichen Bestandteile bestimmte Angaben (z.B. die Angabe des Jahres der faschistischen Ära als Bestandteil der Zeitangabe) enthalten müssen, im letztgenannten Fall schreibt er für die Angaben zusätzlich eine bestimmte Formulierung vor (z.B. […] per grazia di Dio e per volontà della Nazione Re d’Italia in der Angabe zur Rechtsordnung).
Liegen entsprechende gesetzliche Vorschriften bezüglich des Inhalts oder des Inhalts und der sprachlichen Form vor, sind die Varianten in der Diachronie als Inhaltsvarianten zu betrachten (z.B. […] per grazia di Dio e per volontà della Nazione Re d’Italia vs. REPUBBLICA ITALIANA), was für den Fall, dass nur ein bestimmter Inhalt, nicht aber eine bestimmte sprachliche Form vorgeschrieben ist, nicht ausschließt, dass in der Synchronie Ausdrucksvarianten und in den Originalurkunden Abweichungen zu den Formularbüchern möglich sind (z.B. die Angabe des Jahres der faschistischen Ära mit oder ohne den Zusatz E.F. für Era Fascista).
Was die Angabe zur Rechtsordnung anbelangt, so sind die wesentlichen Änderungen auf die Entwicklung Italiens vom Königreich zur Republik und auf die damit einhergehenden Gesetzesänderungen zurückzuführen. Während mit Gesetzesverordnung des vorläufigen Staatsoberhaupts Nr. 33/1947 nach der Abschaffung des Königreichs die Verwendung von REPUBBLICA ITALIANA verbindlich wurde, war seit dem Inkrafttreten des Notariatsgesetzes Nr. 89/1913 die Formulierung […] per grazia di Dio e per volontà della Nazione Re d’Italia Pflicht, die bis zu dessen Verabschiedung durch den Zusatz Regnando zu ergänzen war. Und als König Viktor Emanuel III. zur Zeit des Faschismus 1936 zunächst Kaiser von Äthiopien wurde und 1939 dann auch König von Albanien, wurden die entsprechenden Zusätze, nämlich Re d’Italia Imperatore d’Etiopia bzw. Re d’Italia e di Albania Imperatore d’Etiopia, erforderlich. In allen Fällen handelt es sich hinsichtlich der Formulierung um eine starke sprachbezogene Norm.
Zur Zeit des Faschismus wurde auch die Zeitangabe geändert. So war ab dem 29.10.1927 die zusätzliche Angabe des Jahres der faschistischen Ära in öffentlichen und damit auch in notariellen Urkunden verbindlich, wenngleich nicht in einer bestimmten sprachlichen Form, vorgeschrieben, was diesbezüglich von einer schwachen sprachbezogenen Norm ausgehen lässt. Als Beispiel hierfür sei die Formulierung L’anno millenovecentoquaranta Anno XVIII E.F. nel giorno due del mese di Maggio in ALA 1940 genannt, zu der Ausdrucksvarianten möglich waren und im untersuchten Korpus belegt sind (s. Kap. 6.2).
Auf die Angabe zum Notar wirkten sich verschiedene gesetzliche Bestimmungen aus, so insbesondere das Notariatsgesetz Nr. 89/1913 und dessen Vorläufer, das Königliche Dekret Nr. 4900/1879. Zum besseren Verständnis zunächst eine terminologische Klarstellung hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Distretto Notarile (Notariatsbezirk), Collegio Notarile (Notariatskollegium), Consiglio Notarile (Notariatskammer) und ruolo (Verzeichnis) der Notare[3].
Der Consiglio Notarile ist ein Organ, das vom Collegio der Notare gewählt wird, die im ruolo eines bestimmten Distretto Notarile eingetragen sind. Für jeden Collegio Notarile gibt es einen Consiglio, zu dessen Aufgaben u.a. die Führung des ruolo gehört, eines Verzeichnisses, in dem alle Notare eines bestimmten Distretto erfasst sind. Der Distretto Notarile ist der Amtsbezirk der Notare, der i.d.R. mit dem Landgerichtsbezirk zusammenfällt[4]. Werden verschiedene Distretti zusammengelegt (Distretti Notarili Riuniti), dann kann der Amtsbezirk über die Grenzen der Stadt oder der Provinz hinausgehen, in der der Collegio seinen Sitz hat. Der Sitz des Collegio Notarile von Forlì z.B. ist auch nach der Zusammenlegung des Distretto Notarile mit Rimini weiterhin Forlì.
Die verbindliche, eine starke sprachbezogene Norm begründende Bezugnahme auf den Collegio Notarile statt auf den Consiglio Notarile (s. Kap. 6.2) erklärt sich aus der entsprechenden Bestimmung des Notariatsgesetzes Nr. 89/1913 (Garetti/Biancotti 1917: 16), die Verwendung von Collegio Notarile della Provincia hingegen daraus, dass das Königliche Dekret Nr. 4900/1879 die Zusammenlegung der Notariatsbezirke mit weniger als 15 Notaren mit denen der Provinzhauptstädte vorsah (Ebner 1999: 36).
Während sich auf die Angabe zu den Erschienenen das Gesetz Nr. 1064/1955 auswirkte, das ohne Vorschrift zur sprachlichen Form die schwach konventionelle Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts statt des Namens des noch lebenden (z.B. di Girolamo oder del vivo Antonio) oder bereits verstorbenen Vaters (z.B. fu Giuseppe oder del fu Giovanni) vorsah, brachte das Gesetz Nr. 1176/1919 eine einschneidende Änderung betreffend die Angabe zum Inhalt des Rechtsgeschäfts mit sich. Es schaffte nämlich die in Art. 134 des Zivilgesetzbuchs von 1865 geregelte autorizzazione maritale ab, nach der Ehefrauen zum Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte, darunter die Veräußerung von Immobilien, der Genehmigung ihres Ehemannes bedurften. “La moglie”, so schrieb der besagte Gesetzesartikel vor,
non può donare, alienare beni immobili, sottoporli ad ipoteca, contrarre mutui, cedere o riscuotere capitali, costituirsi sicurtà, né transigere o stare in giudizio relativamente a tali atti, senza l’autorizzazione del marito. Il marito può con atto pubblico dare alla moglie l’autorizzazione in genere per tutti o per alcuni dei detti atti, salvo a lui il diritto di revocarla.
Nach der Abschaffung der autorizzazione maritale entfielen folglich schwach konventionelle Formulierungen wie die phraseologische Wortverbindung Il Sig. […] liberamente e con le migliori clausole di legge cede e trasferisce a titolo di vera e perfetta vendita alla Signora […], che coll’assenso del marito Sig. […], acquista […] aus CRE 1915.
6.2 Interindividuelle Variation
Auch die interindividuelle Variation betrifft in den untersuchten notariellen Immobilienkaufverträgen alle in Betracht gezogenen Angaben. Anders als bei der zeitbedingten Variation handelt es sich i.A. um eine individuelle Bevorzugung bestimmter Ausdrucksvarianten, die i.d.R. einer schwachen Konvention entsprechen und sich teilweise lediglich in unterschiedlichen Schreibweisen manifestieren. Die Unterschiede in den Formulierungen der Notare, die sowohl zur jeweiligen Vergleichszeit als auch unabhängig davon festzustellen sind, spiegeln sich meist in den gleichfalls Formulierungsunterschiede aufweisenden Formularbüchern der verschiedenen Autoren, Herausgeber und Verlage, ohne unbedingt darauf zurückzuführen zu sein.
In der Angabe zur Rechtsordnung äußert sich die interindividuelle Variation in der Groß- bzw. Kleinschreibung von primo (CRE 1891 vs. ANG 1892) und terzo (CRE 1915, BOL 1937, ALA 1938/1940 vs. ANG 1915/1925) und in der Angabe in Zahlen oder Buchstaben (I vs. Primo/primo und III vs. Terzo/terzo) (Garetti 1889, Garetti/Biancotti 1917, ALM 1925/1941 vs. CRE 1891/1915, ANG 1892/1915/1925, BOL 1937, ALA 1938/1940) beim Namen des jeweiligen italienischen Königs und ist als eine schwache Konvention zu betrachten. Die einzige Ausnahme bildet hier Falcioni, bei dem sich 1889 die Angabe in Zahlen (PRIMO), 1932 dagegen die Angabe in Buchstaben (III) findet.
Bei der Zeitangabe variiert zum einen die Angabe des Jahres der faschistischen Ära, die nur in römischen Zahlen (ALA 1938/1940, ALM 1941), in römischen Zahlen und in Buchstaben (BOL 1937), mit dem Zusatz E.F. für Era Fascista (ALA 1938/1940) oder ohne den besagten Zusatz (BOL 1937, ALM 1941) erfolgt und einer schwachen sprachbezogenen Norm entspricht (s. Kap. 6.1). Zum anderen variiert die Datumsangabe (s. Tab. 6 und 7), in Bezug auf die von einer schwachen Konvention auszugehen ist.
Wie sich den beiden Tabellen entnehmen lässt, gibt es zwar Notare (s. Tab. 6), die zur gleichen Zeit die gleichen Formulierungen verwenden (CRE 1891 / ANG 1892, CRE 1915 / ANG 1915, CIA 1972 / LEO 1972 und LEO 1984 / BAR 1984) und es ist auch ein Fall von intraindividueller Variation (BOL 1937 vs. BOL 1953/1967) belegt, grundsätzlich aber lässt sich sagen (s. Tab. 7), dass die Notare (mit der einzigen Ausnahme von BOL 1937) über die Zeit hinweg an ihren Formulierungen festhalten und dass sich die Formulierungen vieler Notare (ALA 1938/1940 vs. ALM 1925/1941 vs. CIA 1953/1972, BAR 1967/1984, LEO 1972/1984 vs. CRE 1891/1915, ANG 1892/1915/1925 vs. BOL 1953/1967) zum einen voneinander und zum anderen teilweise auch von denen in den Formularbüchern unterscheiden, zwischen denen sich gleichfalls Unterschiede feststellen lassen. Während sich z.B. in CIA 1953 und in La Ferla 1956 dieselbe Formulierung findet, ist in Falcioni 1889 die Formulierung l’anno [Jahr], alli [Tag, Monat], in Garetti 1889 dagegen die Formulierung l’anno [Jahr] li [Tag] del mese [Monat] belegt.
Besonders interessante Ergebnisse hat die Untersuchung der Angabe zum Notar ergeben. Dort findet sich nämlich ein eindeutiger Beleg dafür, dass manche Notare trotz geänderter gesetzlicher Bedingungen da, wo es sich um keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften handelt oder wo für Verstöße gegen eine gesetzliche Vorschrift zumindest keine Strafe vorgesehen ist, an ihren Formulierungen festhalten. Wie in Kap. 6.1 ausgeführt, brachten die gesetzlichen Änderungen von 1879 und 1913 neue Vorschriften bezüglich der Angabe des Notariatsbezirks mit sich. Dennoch wichen einzelne Notare, wie die Beispiele zum Notariatsbezirk Forlì (der bis in die 50er Jahre des 20. Jh. bestand und danach mit dem von Rimini zusammengelegt wurde) zeigen, von den gleichwohl zwingenden neuen Vorschriften ab, was möglicherweise daran liegt, dass, wie aus Garetti/Biancotti (1917: 16) hervorgeht, Verstöße dagegen nicht bestraft wurden. So hält ANG an seiner den Vorschriften von 1879, nicht aber denen von 1913 entsprechenden Formulierung Consiglio Notarile del Distretto di […] von 1892 auch 1915 und 1925 fest und ALM benutzt noch 1925 und 1941 die Formulierung Collegio Notarile della Provincia di […]. Ausdrucksvarianten im Vergleich zu ANG 1892 ergeben sich bei CRE 1891, der die gleichfalls korrekte Formulierung Consiglio Notarile del Collegio di […] verwendet, die er 1915, anders als ANG, dann korrekterweise in Collegio Notarile del Distretto di […] ändert. Im Unterschied zu ALM benutzt ALA 1938 und auch 1940 die Formulierung Collegio Notarile di […]. Eine Ausnahme stellt auch hier wiederum BOL dar, der 1937 und 1953 je unterschiedliche Formulierungen verwendet, nämlich 1937 dieselbe Formulierung wie CRE 1915 und 1953 dieselbe Formulierung wie CIA 1953, der allerdings bei Ruolo del Distretto Notarile di […] die Kleinschreibung bevorzugt. Im Gegensatz zu den anderen Angaben liegt bei den phraseologischen Wortverbindungen der Angabe zum Notar mit Blick auf die Bestandteile Consiglio und Collegio eine in den Formularbüchern dokumentierte starke sprachbezogene Norm vor, mit Blick auf die gesamte Wortverbindung aber eher eine schwache Konvention, die eine Variation zulässt und gleichfalls in den Formularbüchern belegt ist. Wegen der in Kap. 6.1 herausgearbeiteten Zusammenhänge zwischen Distretto Notarile, Collegio Notarile, Consiglio Notarile und ruolo stellen die Wortverbindungen Consiglio Notarile del Collegio di […] und Consiglio Notarile del Distretto di […] bis 1913 Ausdrucksvarianten dar, während Ausdrucksvarianten ab 1913 bei Collegio Notarile del Distretto di […], Collegio Notarile di […] und Ruolo del Distretto Notarile di […] vorliegen.
In Bezug auf die Angabe zu den Erschienenen lässt sich beispielhaft die Erklärung darüber anführen, dass der Notar die Erschienenen kennt:
Mit Ausnahme von ANG, der seine Formulierungen im Lauf der Zeit variiert, halten alle anderen Notare an ihren Formulierungen fest und der Spielraum für die interindividuelle Variation wird von Notar zu Notar unterschiedlich ausgeschöpft, wenngleich die Ausdrucksvarianten nur geringfügige Unterschiede (insbesondere Unterschiede in der Schreibweise und hinsichtlich der Wortstellung) aufweisen, die Ausdruck einer schwachen Konvention sind. Der einzige größere Unterschied betrifft die Verwendung von conoscenza, conosciuti und noti im Gegensatz zu certo in Bezug auf identità personale, die auf eine zeitbedingte Änderung, nämlich die entsprechende Bestimmung im Notariatsgesetz Nr. 89/1913 zurückzuführen ist[5], die als starke sprachbezogene Norm wiederum in den Formularbüchern erfasst ist. Heißt es z.B. bei Falcioni 1889 noch Persone da me conosciute, wird bei Falcioni 1932 und 1948 Persone della cui identità sono certo verwendet.
Bei der Angabe zum Inhalt des Rechtsgeschäfts wurden für diesen Beitrag die Klauseln betreffend die Eigentumsübertragung sowie die Vereinbarung, die Bezahlung und/oder die Entgegennahme des Kaufpreises untersucht. Dabei wurde zunächst festgestellt, dass der sprachliche Ausdruck der Einigung der Parteien, der in Kap. 5.2 thematisiert wurde, nicht nur hinsichtlich der Eigentumsübertragung belegt ist, sondern auch die Vereinbarung des Kaufpreises und die Bezahlung und Entgegennahme des bei Errichtung der notariellen Urkunde gezahlten Kaufpreises betrifft. Während die Einigung der Parteien bei der Eigentumsübertragung durch (dichiara di) vendere (come vende) [und/oder] cedere [und/oder] alienare [und/oder] trasferire [und/oder] dare in Verbindung mit (dichiara di) comp(e)rare [und/oder] acquistare [und/oder] accettare [und/oder] stipulare ausgedrückt wird (s. Tab. 9 und 10), kommt sie bei der Vereinbarung des Kaufpreises durch Formulierungen wie vendita fatta ed accettata oder prezzo convenuto ed accettato zum Ausdruck und bei der Bezahlung und Entgegennahme des Kaufpreises z.B. durch prezzo che il compratore paga e sborsa nelle mani del venditore che lo intasca.
Insgesamt betrachtet ergibt sich bei den im Rahmen dieser Angabe untersuchten Klauseln hinsichtlich der interindividuellen im Vergleich zur intraindividuellen Variation ein weniger eindeutiges Bild als bei den anderen untersuchten Angaben. Während sich die inter- und die intraindividuelle Variation bei der Vereinbarung und bei der Bezahlung und/oder Entgegennahme des Kaufpreises die Waage halten, scheint bei der Eigentumsübertragung (s. Tab. 9) auf den ersten Blick sogar die intraindividuelle Variation das Übergewicht zu haben.
Sieht man sich die Formulierungen dann jedoch genauer an, dann stellt man fest, dass bestimmte phraseologische Wortverbindungen nur bei bestimmten Notaren vorkommen. Dies ist a) der Fall bei der rechtlich nicht erforderlichen expliziten Bezugnahme auf Art. 1125 des Zivilgesetzbuchs von 1865[6] durch Il trasferimento ha luogo per il semplice fatto della manifestazione del consenso a forma dell’articolo 1125 Codice Civile bei ALA 1938/1940, b) bei der Einleitung der Klausel durch Dal presente pubblico istrumento apparisca e sia noto come und der Verwendung der Perfekt- gefolgt von der Präsensform ha dato, ceduto e venduto, conforme dà, cede e vende bei ALM 1925/1941 als mutmaßlicher Ausdruck der Tatsache, dass die Parteien gewöhnlich bereits eine Einigung erzielt haben, bevor sie vor den Notar treten, der dieser dann die rechtlich vorgeschriebene Form gibt[7], c) bei der Benutzung des gleichfalls in diesem Sinn zu verstehenden Zusatzes In esecuzione di prestabilito contratto bzw. in conformità di contratto prestabilito bei ANG 1892/1925 und d) mit Einschränkung auch bei der Verwendung des auf die Einigung der Parteien verweisenden Zusatzes[8] per titolo di vera e perfetta vendita bei ANG 1892/1925, der in der Form a titolo di vera e perfetta vendita auch bei CRE 1915 vorkommt.
Mehr als die Notare halten auf jeden Fall die Formularbücher (s. Tab. 10) über die Zeit hinweg an den einmal gewählten Formulierungen fest, die den in den Originalurkunden verwendeten phraseologischen Wortverbindungen ähneln und wie diese, zumindest in gewisser Hinsicht, als Ausdruck einer starken Konvention zu betrachten sind.
Von einer starken Konvention wird, wie gesagt, nicht nur dann ausgegangen, wenn durch einen bestimmten Sprachgebrauch in einem bestimmten Kontext eine fachliche Eindeutigkeit und eine fachsprachliche Kontinuität gewährleistet wird (Kjær 1992: 53), sondern auch dann, wenn hinter den phraseologischen Wortverbindungen von Rechtswissenschaftlern und Rechtsanwendern vertretene und auf die Rechtspraxis zurückwirkende Positionen stehen (Wiesmann 2009) (s. Kap. 5.2). Dies ist, ausgehend von La Porta (2006), bei der Verwendung von dichiarare und bei dem sprachlichen Ausdruck der Einigung durch ein für das Angebot und ein für dessen Annahme stehendes Verb der Fall, während die Wahl der betreffenden Verben, die Entscheidung für die Verwendung eines oder mehrerer Verben für das Angebot und eines oder mehrerer Verben für die Annahme sowie deren inter- und intraindividuelle Variation, wie mir von fachmännischer Seite bestätigt wurde[9], eine rein stilistische Angelegenheit ist (s. Kap. 6.3).
Hinsichtlich der Verwendung von dichiarare, die sich rechtlich aus der Willenserklärung ergibt, stellt La Porta (2006: 75) fest:
La tradizione notarile riteneva […] di dover documentare la dichiarazione di volontà; forse è sostenibile che non siano corrette queste impostazioni, ma sono frutto di uno studio, fondato su posizioni probabilmente sorpassate ma certamente sostenute.
Dies gilt seiner Meinung nach auch für den sprachlichen Ausdruck der Einigung der Parteien, weshalb auch hier nicht einfach von “stereotipi linguistici radicatisi nella tradizione” (La Porta 2006: 74) gesprochen werden sollte.
Auf jeden Fall dürften die vier oben genannten, nur bei bestimmten Notaren vorkommenden phraseologischen Wortverbindungen – vielleicht mit der einzigen Ausnahme von Dal presente pubblico istrumento apparisca e sia noto come – als Ausdruck einer starken Konvention zu betrachten sein, lassen sich hinter ihnen doch Überlegungen zum angemessenen Ausdruck von rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten annehmen.
6.3 Intraindividuelle Variation
Die intraindividuelle Variation betrifft in den untersuchten notariellen Immobilienkaufverträgen v.a. die Angabe zu den Erschienenen und die Angabe zum Inhalt des Rechtsgeschäfts und spiegelt sich so gut wie nicht in den Formularbüchern, die i.d.R. ihre Traditionen wahren.
Wenn die italienischen Notare, wie sich in Kap. 6.2 gezeigt hat, tendenziell auch über die Zeit hinweg an ihren Formulierungen festhalten, dann fragt sich, was sie zu Änderungen dann veranlasst, wenn diese nicht aufgrund der in Kap. 6.1 erläuterten geschichtlichen Entwicklungen und/oder geänderten gesetzlichen Bedingungen erforderlich sind. Die Antwort auf diese Frage setzt einen Blick auf die bei den verschiedenen Notaren festzustellenden Tendenzen voraus.
Eine eindeutige Tendenz lässt sich nur bei BOL erkennen. Bei diesem ist in beiden Angaben ein zunehmender Verzicht auf Paarformeln festzustellen, die i.A. Ausdruck einer schwachen Konvention sind. So wird z.B. die 1937 verwendete Formulierung […] vende e trasferisce a […] che accetta 1953 durch die Formulierung […] vende a […] che accetta ersetzt, die auch in seinem Immobilienkaufvertrag von 1967 zu finden ist. Das gilt in gleichem Maße für die Formulierung i quali col presente atto stipulano e convengono quanto segue (BOL 1937), an deren Stelle die Formulierung i quali stipulano quanto segue (BOL1953/1967) tritt. Weniger eindeutig, aber ebenfalls vorhanden, ist die Tendenz bei ALM, der im Zusammenhang mit der Entgegennahme des vor der Errichtung der notariellen Urkunde gezahlten Kaufpreises 1941 auf die noch 1925 verwendete Paarformel dichiara e confessa zugunsten von dichiara verzichtet, die Paarformel ricevuto e ritirato jedoch beibehält. In Bezug auf diese beiden Notare ist man versucht anzunehmen, dass bestimmte Ausdrücke im Lauf der Zeit für nicht mehr angemessen gehalten wurden bzw. als “non più coerente con le più moderne ricostruzioni giuridiche della realtà che, attraverso le parole dell’atto pubblico, si vuole esprimere.” (La Porta 2006: 75)
Wenn aber der Verzicht auf durch Paarformeln bedingte Dopplungen als moderner betrachtet wird, dann ist nicht verständlich, warum BAR 1984 die 1967 noch nicht verwendete Paarformel accetta e acquista anstelle von acquista einführt. Und noch unklarer ist, warum a) CRE 1891/1915 seine Paarformeln in der Angabe zum Inhalt des Rechtsgeschäfts im Lauf der Zeit zum einen erweitert (dichiara vs. dichiara e confessa) und zum anderen reduziert (cede, vende e trasferisce vs. cede e trasferisce), abgesehen davon, dass er dichiarare in der Angabe zu den Erschienenen nur in der neueren Urkunde verwendet, und wodurch b) die Variation bei ANG 1892/1925 bedingt ist, bei dem […] cede ed aliena a […] che acquista e stipula durch […] cede e trasferisce […] a […] il quale dichiara di comprare ersetzt wird.
Dieser Befund legt die Vermutung nahe, dass die Variation, zumindest bei einigen Notaren, in größerem Maße als in Kap. 6.2 angenommen eine stilbedingte ist, was a) bedeuten könnte, dass sich ihr Stilempfinden im Lauf der Zeit geändert hat, b) dass unterschiedliche Formulierungen von ihnen zum Zweck der stilistischen Variation benutzt wurden oder c) dass sie den Unterschieden in der Formulierung keine größere Beachtung geschenkt haben, da diesen rechtlich keinerlei Bedeutung zukommt. Dies würde auf jeden Fall eher für das Vorliegen einer schwachen als einer starken Konvention sprechen.
7. Ausblick
Wie die Vorstudie zum notariellen Sprachgebrauch in diachronischer Perspektive gezeigt haben dürfte, ist die Auseinandersetzung mit Norm, Konvention und Variation ein vielversprechender Untersuchungsgegenstand und belegt die Relevanz der Frage nach der zeitbedingten, der interindividuellen und der intraindividuellen Variation von phraseologischen Wortverbindungen unterschiedlicher Normierungsgrade. Es versteht sich von selbst, dass die in Kap. 6 vorgestellten Ergebnisse anhand eines größeren Korpus überprüft werden müssen. Dies wird im Rahmen der Arbeit geschehen, die sich kontrastiv mit der Sprache des italienischen und des deutschen Notars in Vergangenheit und Gegenwart und mit der Übersetzung von notariellen Urkunden aus dem Italienischen ins Deutsche auseinandersetzt. Dort wird auch der stilistischen Dimension, in Bezug auf die Mortara Garavelli (2006) für das Italienische eine wichtige Vorarbeit geleistet hat, eine vertiefte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Neben der Phraseologie werden zudem ausgewählte lexikalische Bereiche einbezogen. Auf der Grundlage von übersetzungstheoretischen Überlegungen einerseits und der Analyse eines Korpus von Übersetzungen notarieller Urkunden andererseits sollen schließlich grundlegende Übersetzungsprobleme und deren Lösungsmöglichkeiten diskutiert werden.
Bibliographie
Formularbücher
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Fußnoten
[url=#ref1][1][/url] An dieser Stelle möchte ich mich herzlich beim Konservator des Notariatsarchivs von Forlì, Herrn Dr. Marco Venturo, bedanken sowie bei den Notariatsangestellten Frau Paola Bucciaglia und Frau Raffaella Ortoveri.
[url=#ref2][2][/url] Obwohl notarielle Urkunden in Italien öffentlich zugänglich sind, wurden die Namen der Notare im Rahmen dieses Beitrags in abgekürzter Form verwendet. Die Zahl hinter dem Namenskürzel verweist auf das Jahr der Urkundenerrichtung.
[url=#ref3][3][/url] Sowohl der Collegio Notarile als auch der Consiglio Notarile weisen Parallelen zur deutschen Notarkammer auf. Wollte man einbürgernd übersetzen statt die aus deutscher Sicht verfremdende Südtiroler Übersetzung “Notariatskollegium” und “Notariatskammer” zu gebrauchen, könnte die Übersetzung für Collegio Notarile “Notarkammer” und die von Consiglio Notarile “Präsidium der Notarkammer” lauten. Den Hinweis verdanke ich Frau Ass. iur. Katja Pasternak.
[url=#ref4][4][/url] Jeder Notar, der seinen Amtssitz (sede notarile) in einem bestimmten Notariatsbezirk (Distretto Notarile) hat, darf sein Amt uneingeschränkt im Bereich seines Amtssitzes und mit Einschränkungen im Bereich der Amtssitze der anderen Notare des Notariatsbezirks ausüben (vgl. Praticanti Notai 2009).
[url=#ref5][5][/url] “Alla conoscenza personale delle parti […]”, so ist in Garetti/Biancotti (1917: 19) zu lesen, “la nuova legge ha sostituito la certezza personale dell’identità personale.”
[url=#ref6][6][/url] Der besagte Artikel verankert im italienischen Recht das aus dem Code Napoléon übernommene Konsensualprinzip und lautet wie folgt: “Nei contratti che hanno per oggetto la traslazione della proprietà o di altro diritto, la proprietà o il diritto si trasmette e si acquista per effetto del consenso legittimamente manifestato, e la cosa rimane a rischio e pericolo dell’acquirente, quantunque non ne sia seguita la tradizione.”
[url=#ref7][7][/url] Möglicherweise steht die Perfektform auch in Verbindung mit der Formulierung dedit et vendidit (vgl. Monti 2008: 47) in lateinischsprachigen Immobilienkaufverträgen.
[url=#ref8][8][/url] [...] il contratto [...] è perfezionato solo se, e solo quando, si raggiunge piena coincidenza fra le dichiarazioni di volontà provenienti dalle diverse parti contraenti.” (Galgano 2004: 230) (Hervorhebung E.W.)
[url=#ref9][9][/url] An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei dem Notariatsinspektor Herrn Dr. Lorenzo D’Errico bedanken, der mir für meine zahlreichen Fragen zum richtigen Verständnis der rechtlichen Grundlagen und zur korrekten Interpretation der Untersuchungsergebnisse bereitwillig zur Verfügung gestanden hat.
©inTRAlinea & Eva Wiesmann (2009).
"Der Sprachgebrauch des italienischen Notars in diachronischer Perspektive: Norm, Konvention und Variation"
inTRAlinea Special Issue: Specialised Translation I
Edited by: Danio Maldussi & Eva Wiesmann
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Stable URL: https://www.intralinea.org/specials/article/1728