Kulturspezifik in Recht und Technik und Konsequenzen für die Übersetzung
By Eva Wiesmann (University of Bologna, Italy)
Abstract
English:
Starting from the definitions of culture, law, technology as well as legal and technical culture respectively, the aim of this paper is to point out the different degrees of cultural specificity in law and technology and in legal and technical language and texts. The paper will also show to what extend the differences within the various dimensions of cultural specificity lead to differences in methods and procedures of translation.
German:
Ausgehend von den Definitionen von Kultur, Recht und Technik einerseits sowie von Rechts- und Technikkultur andererseits wird in diesem Beitrag der unterschiedliche Grad von Kulturspezifik in Recht und Technik und in ihren sprachlich-textuellen Manifestationen herausgearbeitet. Darüber hinaus wird aufgezeigt, inwieweit die Unterschiede in den verschiedenen Dimensionen der Kulturspezifik unterschiedliche Übersetzungsmethoden und -verfahren erforderlich machen.
Keywords: Kulturspezifik, Rechtssprache, technische Sprache, cultural specificity, legal language, technical language
©inTRAlinea & Eva Wiesmann (2018).
"Kulturspezifik in Recht und Technik und Konsequenzen für die Übersetzung"
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1. Gegenstand und Zielsetzung
Der Beitrag setzt sich mit den Unterschieden auseinander, die hinsichtlich der Kulturspezifik zwischen Recht und Technik bestehen, und fragt danach, inwieweit sich daraus Konsequenzen für die Übersetzung der betreffenden Texte ergeben. Dies erfordert zunächst einmal eine differenziertere Betrachtung der Begriffe ,Kultur‘, ,Recht‘ und ,Technik‘ sowie einen Vergleich der Begriffe ,Rechtskultur‘ und ,Technikkultur‘, in denen sich die kulturspezifischen Unterschiede bereits andeuten. Ziel des Beitrags ist es zum einen, den unterschiedlichen Grad der Kulturspezifik in Recht und Technik und ihren sprachlich-textuellen Manifestationen herauszuarbeiten. Zum anderen sollen ausgehend von den Unterschieden in den verschiedenen Dimensionen der Kulturspezifik die Differenzen im Umgang mit Kulturspezifik bei der Übersetzung und in Bezug auf die Übersetzungsmethoden und -verfahren aufgezeigt werden.
2. Begriffsklärung und Begriffsvergleich
2.1. Kultur
Der Begriff ,Kultur‘ wird heute in beinahe allen Bereichen verwendet, in denen der Mensch tätig ist oder in die er eingreift. Davon zeugt die geradezu inflationäre Verwendung von Komposita mit ,Kultur‘, wie z.B. Esskultur, Genderkultur, Subkultur, Kulturlandschaft, Kulturpessimismus und eben auch Rechts- und Technikkultur.
Ebenso vielfältig wie die Verwendungsweisen sind die wissenschaftlichen Definitionen des Kulturbegriffs (Nünning 2009). Nicht nur in den unterschiedlichen Disziplinen, sondern auch innerhalb einzelner Disziplinen und in unterschiedlichen Gesellschaften und sozialen Gruppen kann das Verständnis von Kultur ein anderes sein, wie die Begriffsbestimmungen und die begrifflichen Unterscheidungen in der Enzyklopädie vielsprachiger Kulturwissenschaften (Institut zur Erforschung und Förderung österreichischer und internationaler Literaturprozesse 2000) eindrücklich belegen.
,Kultur‘ im weitesten Sinne meint
die vom Menschen durch die Bearbeitung der Natur mithilfe von planmäßigen Techniken selbst geschaffene Welt der geistigen Güter, materiellen Kunstprodukte und sozialen Einrichtungen. Dieser weite Begriff der Kultur umfasst die Gesamtheit der vom Menschen selbst hervorgebrachten und im Zuge der Sozialisation erworbenen Voraussetzungen sozialen Handelns, d.h. die typischen Arbeits- und Lebensformen, Denk- und Handlungsweisen, Wertvorstellungen und geistigen Lebensäußerungen einer Gemeinschaft. (Nünning 2009)
Für die Übersetzung relevant ist, dass Texte Manifestationen von Kultur sind und als solche kulturspezifische Merkmale als Ausprägungen ihrer „Kulturalität“ (Kalverkämper 2004: 39) enthalten, die unterschiedliche sprachliche und textuelle Aspekte betreffen können und je nach Zugehörigkeit des Texts zu Textsorten, aber auch zu Fächern unterschiedlich ausgeprägt sind. Kultur kann dabei „auf recht unterschiedlichen Abstraktionsebenen angesiedelt sein“ (Göhring 1999: 112) und sich sowohl auf als auch ober- bzw. unterhalb der nationalen Ebene bewegen.
2.2. Recht und Kultur
Für den Begriff des Rechts gilt Ähnliches wie für den Begriff der Kultur. Es ist „so vielschichtig und umfassend, daß er sich nicht mehr einheitlich bestimmen lässt, vielmehr jede Bestimmung nur einen einzelnen Aspekt erfassen kann.“ (Tilch und Arloth 2001: 3445)
Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen dem objektiven und dem subjektiven, dem positiven und dem überpositiven, dem inländischen und dem ausländischen Recht sowie dem Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft. Im Territorialstaat der Gegenwart gilt objektives Recht als vom Menschen geschaffener „Komplex von Einzelregeln von normativem Geltungsanspruch“ (Tilch und Arloth 2001: 3445) grundsätzlich in einem abgegrenzten geographischen Bereich. Dem auf die Bundesrepublik Deutschland bezogenen bundesdeutschen Recht beispielsweise steht das auf die Republik Österreich bezogene österreichische gegenüber, während das europäische Gemeinschaftsrecht für alle Staaten der Staatengemeinschaft Europäische Union und somit für Deutschland und Österreich gleichermaßen gilt.
Als vom Menschen geschaffener Regelkomplex ist Recht ein Teil der Kultur und steht gleichzeitig – wie alle gesellschaftlichen Phänomene – zu ihr insofern in einem dialektischen Verhältnis, als es sie beeinflusst und von ihr beeinflusst wird (Marschelke 2012: 73). Rechtliche Regeln werden, wie von Marschelke (2012: 76–7) herausgestellt und an Beispielen verdeutlicht wird, aus gesellschaftlichen Gründen geschaffen und auch wieder abgeschafft, die andernorts nicht wahrgenommen oder nicht für ausschlaggebend gehalten werden. In Deutschland beispielsweise wurde die bis weit in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts bestehende Strafbarkeit von Ehebruch und Homosexualität infolge des sich wandelnden Werteverständnisses zunehmend nicht mehr konsequent durchgesetzt. Es gab also gültige Gesetze, daran hielten sich aber zunehmend weniger Bürger auf der einen und Richter und Staatsanwälte auf der anderen Seite. Sie befanden diese Regeln – im Einklang mit einem wachsenden Teil der Gesellschaft – für inhaltlich nicht akzeptabel und für moralisch falsch, weshalb die gültigen Normen zuerst de facto unwirksam und schließlich de jure abgeschafft wurden.
Recht ändert sich, genauso wie Kultur sich ändert, und es divergiert, genauso wie Kultur divergiert (Marschelke 2012: 82). Es gibt unterschiedliche Rechtsordnungen oder Rechtssysteme, die meist auf Staaten (Deutschland, Österreich, usw.) bezogen sind, aber auch auf Staatengemeinschaften (wie die Europäische Union) bezogen sein können.
2.3. Technik und Kultur
So wie sich verschiedene Rechtsverständnisse unterscheiden lassen, können auch verschiedene Technikverständnisse unterschieden werden, nämlich, wie von Banse und Hauser (2010: 19–21) herausgearbeitet wird, das gegenständliche Technikkonzept, das Konzept des Mensch-Maschine-Systems, das Konzept des sozio-technischen Systems und ein Technikkonzept, das man als kulturdeterminiertes bezeichnen könnte.
Während das gegenständliche Technikkonzept das Arte-Faktische von Technik in den Mittelpunkt rückt und sich v.a. im Rahmen des „Naturgesetzlich-Mögliche[n], ergänzt durch das Technologisch-Realisierbare und das Ökonomisch-Machbare“ bewegt, wird mit dem Konzept des Mensch-Maschine-Systems nach den „Verwendungs- bzw. Nutzungszusammenhängen auf der Ebene des Individuums“ (Banse und Hauser 2010: 20) gefragt, das zu eben dieser Verwendung bzw. Nutzung einerseits bestimmte Voraussetzungen mitbringen muss, dessen Erfordernissen aber andererseits auch bei der Gestaltung der Technik Rechnung zu tragen ist. Beim Konzept des sozio-technischen Systems werden darüber hinaus „soziale (vor allem sozio-ökonomische) Zusammenhänge sowohl der Entstehung wie der Verwendung bzw. Nutzung technischer Sachsysteme einbezogen“ (Banse und Hauser 2010: 20); es bewegt sich im Rahmen des „Gesellschaftlich-Wünschenswerte[n] bzw. -Durchsetzbare[n] (,Akzeptable[n]‘), […] Ökologisch-Sinnvolle[n] sowie […] Human-Vertretbare[n]“ (Banse und Hauser 2010: 21). Das kulturdeterminierte Technikkonzept schließlich betrachtet Technik als Kulturprodukt in dem Sinne, dass es „einerseits die ,alltägliche Technik‘ (,Technik des Alltags‘ […]), d.h. nicht nur die Produktionstechnik, andererseits kulturelle Zusammenhänge sowohl hinsichtlich der Hervorbringung wie der Verwendung technischer Sachsysteme berücksichtigt“, wobei die „Kultur über die sie ,tragenden‘ Menschen die Implementierung und Diffusion technischer Lösungen erheblich beeinflusst […].“(Banse und Hauser 2010: 21)
Als vom Menschen ,Gemachtes‘, ,Hervorgebrachtes‘, ,Erzeugtes‘, in menschliche Handlungsvollzüge Eingebundenes, in sozialen, v.a. sozio-ökonomischen, Zusammenhängen Entstehendes und Verwendetes und in ihrem Einsatz und alltäglichen Gebrauch kollektiven Interpretationen und Deutungen Unterliegendes ist auch die Technik ein Teil der Kultur; und wie das Recht steht sie zur Kultur in einem dialektischen Verhältnis: Von jeher haben „die technischen Hervorbringungen […] die Kultur und die kulturellen Muster und Praxen […] die Technik beeinflusst, deren Hervorbringung, Veränderung, Verbreitung wie Verwendung“ (Banse und Hauser 2010: 17), und in jüngerer Zeit bedingen Globalisierungstendenzen, wie z.B. der Techniktransfer, einen Gesellschafts- und Kulturwandel (Banse und Hauser 2010: 18).
Trotz dieser Gemeinsamkeit im Verhältnis zur Kultur bestehen zwischen Recht und Technik doch erhebliche Unterschiede im Grad der Kulturspezifik, die sich in den charakteristischen Merkmalen der Rechts- im Vergleich zur Technikkultur bereits andeuten.
2.4. Rechtskultur vs. Technikkultur
Während der Begriff ,Rechtskultur‘ als der „empirisch erforschbare […] Inbegriff der in einer Gesellschaft bestehenden, auf das Recht bezogenen Wertvorstellungen, Normen, Institutionen, Verfahrensregeln und Verhaltensweisen“ (Raiser 2009: 328) definiert wird, lehnt sich der Begriff ,Technikkultur‘ „an den Begriff ,Kultur als Totalität der menschlichen Hervorbringungen‘ innerhalb eines bestimmten Raumes und in einer bestimmten Zeit an.“ (König 2010: 82) Anders als Technikkultur, die „auf regionale und – in hochindustrialisierten Ländern mit ihrem nivellierten technischen Niveau – auf nationale oder sogar übernationale Charakteristika [zielt]“ (König 2010: 82), ist Rechtskultur primär eine nationale, bei Staatengemeinschaften auch eine supranationale Kultur. Nur wenn, wie bei dem Begriff ,civil law-Kultur‘, die Gemeinsamkeiten nationaler Rechtskulturen herausgestellt oder, wie bei dem Begriff ,römische Rechtskultur‘, der gemeinsame Ursprung betont werden soll, rückt der nationale oder supranationale Charakter in den Hintergrund.
Recht und die damit verbundene Kultur sind m.a.W. meist auf einen mit einem Nationalstaat zusammenfallenden geographischen Raum beschränkt. Technik dagegen ist zwar soziokulturell eingebunden, aber nur bedingt an Nationen geknüpft und bei der Technikkultur kommt es offensichtlich stärker auf den Entwicklungsstand der Technik an, der, wie von König (2010: 84) herausgestellt wird, im Zeitalter der Globalisierung eine schnellere Angleichung erfährt.
Dies bestätigt auch ein kleines, automatisch mit BootCat zusammengestelltes Korpus von knapp 100 Webseiten (Types: 16.635, Tokens: 74.247) zu den Begriffen ,Rechtskultur‘ und ,Technikkultur‘. Die rein quantitative Analyse der beiden Termini ergibt zunächst, dass letzterer zwar 15-mal im Singular, nicht aber im Plural belegt ist, ersterer dagegen 110-mal im Plural und 97-mal im Singular vorkommt. Bei qualitativer Betrachtung stellt sich dann heraus, dass Technikkultur im Korpus nur mit den Termini Stiftung und Verein verbunden ist. Rechtskultur dagegen wird dort im Singular überwiegend mit Adjektiven oder Substantiven kombiniert, die auf einen geographischen Raum verweisen (britische, chinesische, deutsche, europäische, italienische, österreichische Rechtskultur; Rechtskultur des Common Law, Deutschlands, Europas, Österreichs, Russlands, Spaniens), die Prägung oder Ausrichtung der Rechtskultur herausstellen (byzantinisch-orthodoxe, demokratische, okzidental-lateinische, patriarchalische, Scharia-Rechtskultur) oder sie zeitlich verankern (Rechtskultur des 19. Jhs.). Bei der Verwendung im Plural kommt die Betonung der Unterschiede (andere, fremde, unterschiedliche, verschiedene Rechtskulturen; Dissonanzen, Konflikte, Gräben, Unterschiede zwischen den Rechtskulturen) und der Wichtigkeit des Vergleichs sowie der Vermittlung und Begegnung hinzu, die angesichts dessen erforderlich sind. Darüber wird die Bedeutung der Rechtskulturen für die Gesellschaft herausgestellt, wenn beispielsweise von den Errungenschaften der Rechtskulturen der Moderne die Rede ist.
Dies alles lässt eine Reihe von kulturspezifischen Unterschieden zwischen Recht und Technik und ihren sprachlich-textuellen Manifestationen erwarten, die im Folgenden ausgehend von zwei Fragen herausgearbeitet werden sollen: 1. Welche kulturspezifischen Unterschiede bestehen zwischen Recht und Technik auf der sprachlichen und der textuellen Ebene? 2. Welche Unterschiede zwischen Recht und Technik wirken sich in besonderer Weise auf die kulturspezifischen Unterschiede aus?
3. Kulturspezifische Unterschiede zwischen Recht und Technik auf der sprachlichen und der textuellen Ebene
Die kulturspezifisch relevanten Unterschiede zwischen Recht und Technik sind zum einen durch die Bindung der Rechtssprache (insbesondere, aber nicht nur der Begriffe) an meist nationale Rechtsordnungen und zum anderen durch die grundlegende Sprachlichkeit des Rechts bedingt, denen in der Technik die starke materielle Gegenständlichkeit und sprachlich v.a. die tendenzielle Internationalität der Begriffe gegenübersteht. Dies hat – auch unabhängig von der in 4. zu behandelnden Frage der Übersetzung – eine ganze Reihe von Implikationen, zunächst einmal die, dass die Sprache des Rechts, anders als die der Technik, unter den Fachsprachen gewissermaßen eine Sonderstellung einnimmt, was auf der lexikalisch-terminologischen und der begrifflichen wie auf der textuellen Ebene zu Unterschieden führt.
3.1. Fachsprache des Rechts vs. Fachsprache der Technik
Mit Hoffmann (1987: 53) wird Fachsprache als „die Gesamtheit aller sprachlichen Mittel“ verstanden, „die in einem fachlich begrenzbaren Kommunikationsbereich verwendet werden, um die Verständigung zwischen den in diesem Bereich tätigen Menschen zu gewährleisten“. Was auf die Fachsprache der Technik zutrifft, bedarf jedoch in Bezug auf die Rechtssprache einer Reihe von Präzisierungen:
- Der fachlich begrenzbare Kommunikationsbereich ist bei der Rechtssprache nicht primär das Recht als Fach, sondern das Recht als institutioneller Rahmen.
- Die Verständigung und damit die Kommunikation betrifft nicht primär ein Sprechen über das Recht als Fach, sondern ein Sprechen, das gleichzeitig ein rechtlich-fachliches Handeln ist.
- Verständigung zwischen Fachleuten gewährleisten und damit Kommunikation ermöglichen heißt in Bezug auf die Rechtssprache primär, rechtliches Handeln der Juristen möglich machen. (Wiesmann 2004: 14)
Rechtssprache ist in erster Linie eine Institutionensprache (Busse 1999: 1382–4). Ihre Besonderheiten ergeben sich aus den Besonderheiten des institutionellen, stets an eine Rechtsordnung gebundenen rechtlich-sprachlichen Handelns der Juristen, für das die Anwendung von Rechtsvorschriften auf Lebenssachverhalte zentral ist. Diese erfordert eine doppelte rechtlich-sprachliche Abstraktion. A priori müssen rechtliche Tatbestände in den Rechtsvorschriften abstrakt versprachlicht werden, damit diese auf eine unbestimmte Vielzahl potentieller Lebenssachverhalte angewendet werden können und die gleichfalls in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen zum Tragen kommen. Im konkreten Anwendungsfall müssen aber auch die jeweiligen Lebenssachverhalte rechtlich strukturiert versprachlicht werden, damit die konkreten mit den abstrakten Tatbeständen im Rahmen der rechtlichen Bewertung in Einklang gebracht werden können.
Auf der lexikalisch-terminologischen Ebene zeichnet sich die Rechtssprache dabei durch eine begrifflich eng an die jeweilige Rechtsordnung gebundene, nahe an der jeweiligen Gemeinsprache stehende Lexik mit einer besonderen, das rechtlich-sprachliche Handeln der Juristen ermöglichenden Semantik aus. Dadurch dass die Rechtssprache grundsätzlich die „auf den ersten Blick widersprüchlichen Ziele der konkreten Offenhaltung von (Be)deutungsspielräumen bei gleichzeitiger grundsätzlicher Festlegung innerhalb bestimmter Grenzen zugleich [verwirklicht]“ (Busse 1999: 1384), macht sie die Weiterentwicklung des Rechts und seine Anpassung an die sich in Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und natürlich auch Technik vollziehenden Veränderungen möglich. Auf der Textebene dagegen liegen ihre Besonderheiten in der tief in der Tradition der Rechtsordnungen wurzelnden formalen Prägung, der besonderen Auswahl aus den lexikalischen und morphosyntaktischen Mitteln der Gemeinsprache, den sich aus der Institutionalität des juristischen Handlungsbereichs ergebenden Konventionen der Vertextung und den rechtsordnungsspezifischen Textsorten.
Gemeinsamkeiten mit der Sprache der Technik ergeben sich insbesondere im Rückgriff auf die lexikalischen Mittel der Gemeinsprache und in der besonderen Auswahl aus deren morphosyntaktischen Mitteln sowie in der Tatsache, dass auch die Texte der Technik Vertextungskonventionen unterliegen und sich die Inhaltsbestandteile bzw. ihre Anordnung sowie die Textgestaltungsgepflogenheiten von Kultur zu Kultur unterscheiden können. Die Unterschiede liegen, wie noch zu sehen sein wird, im Grad der Kulturspezifik, der in der Rechtssprache um ein Vielfaches höher als in der Sprache der Technik ist.
3.2. Begriffliche Unterschiede vs. begriffliche Gemeinsamkeiten
Aus der Tatsache, dass Rechtssprachen immer an meist nationale Rechtsordnungen gebunden sind, ergeben sich mehr oder weniger große Unterschiede zwischen den Rechtssprachen verschiedener Rechtordnungen, die bei der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Rechtskreisen (Beisp.: Civil Law- vs. Common Law-Rechtsordnungen) besonders ausgeprägt sind, aber auch mit den Rechtsgebieten zusammenhängen, die mehr oder weniger stark national geprägt sein können (Beisp.: Prozessrecht vs. Handelsrecht).
Nur in mehrsprachigen nationalen Rechtsordnungen (Beisp.: Schweizer Recht) und in supranationalen Rechtsordnungen (Beisp.: europäisches Gemeinschaftsrecht) wird ein und derselbe Begriff durch verschiedensprachige Benennungen zum Ausdruck gebracht (Beisp.: ,Verordnung‘ = ,regulation‘ = ,regolamento‘ = ,règlement‘ = usw. im europäischen Gemeinschaftsrecht), ansonsten unterscheiden sich nicht nur die Benennungen, sondern auch die Begriffe und bei gleicher Gemeinsprache als Nationalsprache kann ein und dieselbe Benennung auch auf unterschiedliche Begriffe verweisen (Beisp.: ,Besitz‘ in Deutschland ± ,Besitz‘ in Österreich).
In der Technik dagegen sind es tendenziell ein und dieselben Begriffe, die durch unterschiedliche Benennungen zum Ausdruck gebracht werden. Eine ,Tischsäge‘ beispielsweise wird im Englischen ,table saw‘ genannt und eine ,Motorhacke‘ auf Italienisch ,motozappa‘. Allerdings können sich (Schmitt 2016: 26–32) die prototypischen Vertreter des materiellen (oder auch immateriellen) Gegenstands unterscheiden, wie die Beispiele ,Hammer‘, ,Netzstecker‘ und ,Fahrzyklus‘ zeigen. So entspricht der deutsche Begriff ,Hammer‘ zwar dem englischen Begriff ,hammer‘, aber der prototypische deutsche Hammer ist der Schlosserhammer, der prototypische englische Hammer dagegen der Klauenhammer. Ähnlich verhält es sich mit den Begriffen ,Netzstecker‘ und ,power plug‘. Während Deutsche beim ,Netzstecker‘ an den IEC-Steckertyp F, den sog. Schukostecker, denken, ist ,power plug‘ für die Briten der IEC-Steckertyp G, d.h. der dreipolige Stecker mit eckigen Kontaktstiften, für die Amerikaner dagegen der IEC-Steckertyp A oder B, d.h. der zwei- bzw. dreipolige Stecker (vgl. http://www.iec.ch/worldplugs/). Und der ,Fahrzyklus‘ entspricht zwar begrifflich dem ,driving cycle‘, aber die Fahrzyklusvarianten und Messmethoden sind kulturspezifisch verschieden.
Angesichts dessen verwundert es nicht, dass Begriffssystemen, die bekanntlich mit dem Anspruch der vollständigen Wissensordnung auftreten, im Recht insofern größere Grenzen als in der Technik gesetzt sind, als das Recht in seiner Funktionsweise komplexer ist und Kompromisse zwischen a) Vollständigkeit, b) Übersichtlichkeit und c) (mit der sprachlichen Verdeutlichung der Begriffsrelationen zusammenhängender) Verständlichkeit erfordert: je vollständiger, desto unübersichtlicher, je weniger sprachlich verdeutlicht, desto weniger verständlich.
Bei der Entwicklung der technischen Terminologien gibt es jedoch, wie von Arntz (2001: 87) herausgestellt wird, nicht nur das Phänomen der Konvergenz, sondern auch das der Divergenz. „Auf der einen Seite“, so schreibt er
führt die internationale Kooperation, bei der vielfach eine Sprachgemeinschaft eine dominierende Rolle spielt, dazu, dass in großer Zahl Entlehnungen und Lehnübersetzungen in viele Sprachen Eingang finden, wobei vielfach zugleich die gesamte begriffliche Systematik der Ausgangssprache übernommen wird. Auf der anderen Seite entwickeln sich die einzelnen Sprachen – auch die technischen Fachsprachen – in nicht unerheblichem Maße weiterhin spontan nach ihren eigenen Gesetzen, was nicht nur Unterschiede auf der Benennungsebene, sondern – was viel problematischer ist – auch auf der Begriffsebene zur Folge hat.
Bei der Übersetzung führt dies, wie in 4. zu sehen sein wird, dann zu ähnlichen Problemen wie sie sich bei den Rechtsterminologien stellen, nur dass diese Probleme im Recht die Regel, in der Technik dagegen die Ausnahme sind.
Zur Benennungsseite ist hinzuzufügen, dass die Veränderungen, die sich in der Technik, aber auch im Recht vollziehen, zu einer Benennungsvielfalt führen, der durch Festsetzung Einhalt geboten werden kann. Im Recht ist dafür in erster Linie der Gesetzgeber zuständig. In der Technik sind es neben dem Gesetzgeber die Normungsinstitutionen oder andere Organisationen, die branchenspezifische Standards festlegen, wobei manche terminologische Festsetzungen durch Verbindlicherklärung der entsprechenden Normen Gesetzeskraft erlangen können. Von den Benennungen ,personenbezogene Daten‘, ,personenbezogene Informationen‘, ,Individualdaten‘, ,Individualinformationen‘, ,persönliche Daten‘ und ,private Daten‘ beispielsweise wurde im Gesetz der Benennung ,personenbezogene Daten‘ der Vorzug gegeben (Arntz, Picht und Mayer 2009: 128). Die vielfältigen Benennungen der Keil- und Federarten dagegen wurden durch Normung reduziert, wie Wüster (1931) in seiner Übersicht über die Benennungen einiger Keil- und Federarten zeigt (Tabelle 1).
Nach der Normung |
Vor der Normung |
|||||
Treibkeil |
Keil |
Einlegekeil |
Federkeil |
Nutenkeil |
Achskeil |
Versenkter Keil |
Paßfeder |
Keil |
Einlegekeil |
Federkeil |
Flachkeil |
Feder |
Einlegfeder |
Gleitfeder |
Keil |
|
Federkeil |
Flachkeil |
Feder |
Führungskeil |
Flachkeil |
|
|
|
Flachkeil |
|
Flächenkeil |
Tabelle 1. Reduzierung der Benennungsvielfalt durch Normung in der Technik.
Dennoch gibt es auch in der Technik Bereiche, in denen die Terminologie nicht systematisch genormt ist, so die Kfz-Technik (Arntz 2001: 177). Als Gründe für die Vielzahl der Synonyme nennen Le-Hong und Schmitt (1998: 1160) u.a. die Verwendung herstellerspezifischer Ausdrucksvarianten und sprachökonomischer Simplizia und Komposita.
3.3. Sprachlichkeit vs. materielle Gegenständlichkeit
Während sich die Technik durch einen großen Anteil an materiellen Gegenständen auszeichnet, auf die sprachlich – oder auch mit nonverbalen Mitteln – Bezug genommen wird und zu denen es Begriffe gibt (Beisp.: ,Hammer‘ als Gegenstand, als Benennung und als Begriff), sind für das Recht die immateriellen Gegenstände der rechtlichen Wirklichkeit prägend, auf die gleichfalls sprachlich Bezug genommen wird, die aber, wie alle immateriellen Gegenstände, kaum von den Begriffen zu trennen sind (Tabelle 2; Wiesmann 2004: 202).
Tabelle 2. Ideelle Trennung von Sprache, Denken
und außersprachlicher Wirklichkeit bei immateriellen Gegenständen.
Was im deutschen Recht beispielsweise ,Besitz‘ im Vergleich zu ,Eigentum‘ rechtlich gesehen ist, kann immer nur sprachlich vermittelt werden, es ist in Bezug auf die Definition eine menschliche Leistung, die insbesondere durch das Erfordernis der Rechtsanwendung bedingt ist, und es lässt sich insofern immer nur gedanklich fassen und sprachlich zum Ausdruck bringen, als es nicht materiell gegeben, sondern ein Produkt der geistigen Tätigkeit des Menschen ist. Von den immateriellen Gegenständen der rechtlichen Wirklichkeit (abstrakte Tatbestände), sind die immateriellen oder materiellen Gegenstände der tatsächlichen Wirklichkeit (konkrete Tatbestände) zu unterscheiden, auf die im Rahmen der Rechtsanwendung Rechtsvorschriften angewendet werden.
3.4. Begriffs- bzw. Real- vs. Nominaldefinitionen
Abgesehen davon, dass sich immaterielle Gegenstände und die damit verbundenen Begriffe nur über Definitionen fassen und verständlich machen lassen, materielle Gegenstände dagegen auch über Bilder und andere nonverbale Mittel, die die mit den Gegenständen verbundenen Begriffe veranschaulichen, lassen sich zwischen Recht und Technik auch Unterschiede in der Definierbarkeit und in der Art der Definition feststellen.
Zu den Grenzen der Definition und der Definierbarkeit lässt sich sagen, dass es im Recht Termini gibt, die funktionsbedingt unbestimmt bleiben müssen und folglich gar nicht grundsätzlich und a priori definiert werden dürfen. Und es gibt Rechtstermini, bei denen die Definierbarkeit auf subjektive oder objektive Grenzen stößt. Erstere ergeben sich für den Rechtsanwender und den Rechtswissenschaftler aus dem Vorrang der gesetzgeberischen Definition und aus der eingeschränkten Definitionsmacht, die ihnen im Falle des Fehlens einer gesetzgeberischen Definition zusteht. Letztere sind durch den Zweck der Definition bedingt, wenn sie nur in Bezug auf eine bestimmte Regelung oder in Bezug auf einen bestimmten Einzelfall erfolgt, sie werden jedoch auch durch das Definiendum selbst gesetzt und resultieren insbesondere aus der Komplexität des Referenten, was v.a. in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Definitionen nach sich ziehen kann (Wiesmann 2004: 39–40).
In der Technik sind Definitionen grundsätzlich Begriffsdefinitionen, in Bezug auf die insbesondere zwischen Inhalts-, Umfangs- und Bestandsdefinitionen differenziert wird. Bei der Inhaltsdefinition setzt sich das Definiens aus dem Oberbegriff und den einschränkenden Merkmalen zusammen, bei der Umfangsdefinition werden alle Unterbegriffe auf derselben Unterscheidungsstufe aufgezählt und bei der Bestandsdefinition werden alle individuellen Gegenstände genannt. Weitere terminologisch relevante Definitionsarten, die in der Technik vorkommen, sind die genetische Definition, mit der Vorgänge oder Ergebnisse von Vorgängen definiert werden, und die partitive Definition, in der die Bestandteile eines Ganzen aufgeführt sind (Arntz, Picht und Mayer 2009: 60–6).
Begriffsdefinitionen treten jedoch, ebenso wie Realdefinitionen mit dem Anspruch auf, das Wesentliche über den Gegenstand bzw. den Begriff auszusagen. Wenn aber einerseits die Komplexität des Gegenstands die Voraussetzung für dessen Definierbarkeit ist, weil sich grundlegende Eigenschaften nicht definieren lassen (Pozzi 2001: 274), so nimmt der Grad der Definierbarkeit doch offensichtlich andererseits in dem Maße ab, in dem der Grad der Komplexität des Gegenstands zunimmt, und es liegt auf der Hand, dass die Schwierigkeiten der Definition bei immateriellen Gegenständen größer als bei materiellen sind. In juristischen Auseinandersetzungen über Definitionen im Recht wird daher vielfach von einer besseren Eignung von Nominaldefinitionen ausgegangen, die einerseits Vereinbarungs- und andererseits lexikalische Definitionen sein können, Definitionen also, die den Sprachgebrauch entweder festsetzen oder aber feststellen (Wiesmann 2004: 42–7).
Definitionen sind dabei nicht nur ein Recht-, sondern auch ein Technik-Thema, was anhand der nationalen und internationalen Normung sichtbar wird (z.B. DIN 2342, ÖNORM A 2704:2015, ISO 15188:2001). Auch gibt es zahlreiche Terminologieportale mit genormter Technik-Terminologie (z.B. DIN-TERM, DKE-IEV, Termium Plus)[1], was ebenfalls die Bedeutung der Definition technischer Begriffe herausstreicht.
3.5. Unterschiede in der Kulturspezifik von Texten, Inhaltsbausteinen, Textgestaltungsgepflogenheiten und Textsortenkonventionen
Im Recht ist es, v.a. in den stark national geprägten Rechtsgebieten, keine Seltenheit, dass Texte in einer Rechtskultur vorhanden sind, in der anderen dagegen nicht. So gibt es beispielsweise von den das Ermittlungs- und das Zwischenverfahren des italienischen Strafprozesses kennzeichnenden neun Textsorten nur drei, die eine Entsprechung in den vergleichbaren Abschnitten des deutschen Strafprozesses haben:
1) la richiesta di rinvio a giudizio che ha il suo ,corrispondente’ nell’Anklageschrift; 2) il decreto penale di condanna, il cui ,omologo‘ tedesco è lo Strafbefehl; 3) la citazione di testi, cui corrisponde la Ladung von Zeugen. (Vecchione 2011: 85; Hervorhebung im Original)
Im italienischen Zivilprozess entspricht der ,atto di citazione‘ zwar in wesentlichen Teilen der deutschen ,Klageschrift‘, enthält aber auch die ,Ladung‘, die im deutschen Recht eine eigene Textsorte darstellt (Wiesmann 1999).
Darüber hinaus kann es im Recht – in weitaus geringerem Maße aber auch in der Technik – Unterschiede in den Inhaltsbestandteilen bzw. in ihrer Anordnung geben, die sprachliche Unterschiede zur Folge haben können. In deutschen und in österreichischen höchstrichterlichen Urteilen steht der Urteilsspruch vor der Begründung, in italienischen verhält es sich genau umgekehrt (Burchini 2014: 60), was für die Begründung bedeutet, dass sie in Deutschland und Österreich durch kausale Relationen, in Italien durch konsekutive Relationen geprägt ist. Die Unterschiede zwischen amerikanischen und deutschen Bedienungsanleitungen bestehen demgegenüber darin, dass in ersteren aufgrund der vergleichsweise stärkeren Verbreitung von Automatikgetrieben die Anweisungen dazu an erster Stelle stehen, in letzteren dagegen die zum Schaltgetriebe (Schmitt 1999: 255).
Neben der sprachlichen können sich auch die graphische Gestaltung von Texten und in der Technik darüber hinaus der Einsatz von nonverbalen Mitteln unterscheiden.[2] Dies gilt einerseits z.B. für die – im Deutschen weniger übliche – Verwendung von Versalien in englischen Sicherheitshinweisen (Reinart 2009: 84) und die in Europa und den USA unterschiedlichen Projektionsarten von technischen Zeichnungen (Reinart 2009: 110–1), andererseits z.B. für die Gliederungskonventionen in deutschen im Vergleich zu italienischen Gesetzestexten (Tabelle 3).
Deutsche Gesetzestexte |
Italienische Gesetzestexte[3] |
Buch |
Libro (Buch) |
Abschnitt |
titolo (Titel) |
Titel |
capo (Abschnitt) |
ggf. Untertitel |
ggf. sezione (Teil) |
ggf. Kapitel |
ggf. § (§) |
§ |
articolo (Artikel) |
Tabelle 3. Gliederungskonventionen in deutschen und italienischen Gesetzestexten.
Die Unterschiede in den Textsortenkonventionen sind im Recht infolge der bereits genannten textuellen Unterschiede wesentlich deutlicher ausgeprägt als in der Technik (Beisp.: ,atto di citazione‘ vs. ,Klageschrift‘ und ,Ladung‘), aber auch dort zu finden. Als Beispiel kann die Formulierung von Handlungsanweisungen in englischen, deutschen und russischen Werkstatthandbüchern dienen:
Während dem Imperativ im Englischen die zentrale Rolle bei der Formulierung von Anweisungen zukommt, wird er im Deutschen und Russischen überhaupt nicht verwendet. An seine Stelle treten meist Infinitivkonstruktionen im Deutschen und deontische Hinweise, also Äußerungsformen, die Notwendigkeiten oder für den Adressaten bestehende Verpflichtungen zum Ausdruck bringen (Hindelang 1978: 157) im Russischen. Die Präferenzen für bestimmte sprachliche Muster sind im Russischen allerdings weit weniger deutlich als im Englischen und Deutschen. (Reinart 2009: 219)
Anders als in Werkstatthandbüchern verhält es sich im Deutschen in Bedienungsanleitungen, wo Handlungsanweisungen entweder durch Infinitivkonstruktionen oder aber durch den Imperativ zum Ausdruck gebracht werden.
Insgesamt betrachtet ist der Grad der Kulturspezifik in Rechtstexten wesentlich höher als in technischen Texten. Am deutlichsten manifestiert sich dies darin, dass Textsorten einer Rechtskultur in der anderen völlig fehlen können und dass in stark national geprägten Rechtsgebieten wie dem Prozessrecht nur sehr partielle Übereinstimmungen zwischen den Textsorten zweier unterschiedlicher Rechtskulturen bestehen. Bei den technischen Texten können sich zwar kulturspezifische Unterschiede in den Inhaltsbestandteilen bzw. ihrer Anordnung ergeben, davon abgesehen betrifft die Kulturspezifik jedoch eher die Ebene der Gestaltung und der Textsortenkonventionen.
4. Kulturspezifik und Übersetzung
Jede Übersetzung ist durch die jeweilige Übersetzungssituation determiniert, d.h. durch die Gesamtheit der Faktoren, die auf sie im konkreten Fall einen Einfluss haben. Zu den für jede Übersetzung, und so auch für die Übersetzung von technischen Texten, maßgeblichen Faktoren Text, Autor, Empfänger und Zweck kommen bei der Rechtsübersetzung noch die involvierten Rechtsordnungen, das anwendbare Recht und der rechtliche Status der Übersetzung (Abbildung 1; Wiesmann 2004: 83). Zu beachten ist dabei, dass Rechtstexte auch Teil technischer Texte sein können, man denke hier nur an Passagen über Gewährleistung und Garantie.
Abbildung 1. Einflussfaktoren der Rechtsübersetzung.
Maßgeblich kommt es bei der Rechtsübersetzung v.a. darauf an, ob die Übersetzung für einen Empfänger aus derselben nationalen (Beisp.: Schweizer Recht) oder supranationalen Rechtsordnung (Beisp.: europäisches Gemeinschaftsrecht) oder aber (wie beispielsweise bei der Übersetzung eines an die italienische Rechtsordnung gebundenen Textes für einen bundesdeutschen Juristen) für einen Empfänger aus einer anderen Rechtsordnung anzufertigen ist. Ist nur eine (nationale oder supranationale) Rechtsordnung involviert, wird die Übersetzung dadurch erleichtert, dass es für ein und denselben Begriff verschiedensprachige Benennungen gibt (vgl. 3.2.) und dass auch Entsprechungen auf der textuellen Ebene bestehen. Sind die involvierten Rechtsordnungen hingegen zwei, stellt sich bei den Begriffen das Problem der bestenfalls approximativen Äquivalenz (de Groot 1999: 206), während die Texte, ihre Inhaltsbausteine, ihre Gestaltung sowie die Textsortenkonventionen (vgl. 3.5.) einen hohen Grad an Kulturspezifik aufweisen.
Bei der Involvierung zweier Rechtsordnungen sind begriffliche Unterschiede im Recht die Regel (Abbildung 2; Arntz 1995: 140–1).
Abbildung 2. Unterschiede in der Definition von ,Verbrechen‘ und ,Vergehen‘ im Vergleich zu ,delitto‘ und ,contravvenzione‘ bei scheinbar deckungsgleicher Unterteilung von ,Straftat‘ und ,reato‘.
Im Fall von unterschiedlichen Einteilungen der Welt (Abbildung 3; Arntz 2010: 84) oder der anderen Entwicklung in einer Kultur im Vergleich zu einer anderen (terminologische Lücke) können begriffliche Unterschiede aber auch in der Technik gegeben sein.
Abbildung 3. ,Souder‘ und seine deutschen und englischen Entsprechungen.
,Schweißen‘ unterscheidet sich von ,löten‘ im Wesentlichen dadurch, dass die Verbindung metallischer Werkstoffe beim Löten immer mithilfe eines geschmolzenen Zusatzmetalls erfolgt, beim Schweißen dagegen Wärme und/oder Kraft mit oder ohne Schweißzusatz angewendet werden. Während das Französische genau diese Unterscheidung nicht trifft, wird im Englischen beim Löten noch weiter zwischen ,brazing‘ (Hartlöten) und ,soldering‘ (Weichlöten) unterschieden, wohingegen ,welding‘ weitgehend dem Schweißen entspricht (Arntz 2010: 84).
Bei der Übersetzung können diese begrifflichen Unterschiede entweder durch die Ermittlung des Gemeinten überwunden werden oder aber den Einsatz besonderer verfremdender Übersetzungsverfahren erfordern, insbesondere die der Entlehnung, der Umschreibung und der Neologismusbildung.
Während aber beispielsweise ,souder‘ immer dann mit ,schweißen‘ übersetzt werden kann, wenn Letzteres und nicht ,löten‘ oder beides gemeint ist, muss bei der Übersetzung von ,delitto‘ mit ,Verbrechen‘ auch danach gefragt werden, ob die konkret gemeinten Straftatbestände in der Ausgangs- und der Zielrechtsordnung in ihrer Einordnung zu einer gegebenen Zeit vergleichbar sind. Bis zu seiner Abschaffung im Januar 2016 war beispielsweise ,ingiuria‘ ein Straftatbestand, der in Italien als ,delitto‘ galt. Sein deutsches Pendant, die ,Beleidigung‘, dagegen, ist nach wie vor ein Straftatbestand, fällt aber unter ,Vergehen‘ und nicht unter ,Verbrechen‘. Wenn also in einem vor Januar 2016 entstandenen italienischen Text von dem ,delitto dell’ingiuria‘ die Rede war, konnten die betreffenden Termini nicht so ohne Weiteres mit ,Verbrechen der Beleidung‘ ins Deutsche übersetzt werden und Gleiches ist sowohl vor als auch nach Januar 2016 für die Übersetzung von ,Vergehen der Beleidigung‘ mit ,contravvenzione dell’ingiuria‘ ins Italienische der Fall. Zumindest war bzw. ist bei Gleichsetzung in der Übersetzung eine Erklärung der rechtlichen Unterschiede erforderlich.
Die Erklärung kann ansonsten auch zusätzlich zu den Verfahren der Entlehnung und der Neologismusbildung angebracht sein, die im Recht, neben dem eine Erklärung implizierenden Verfahren der Umschreibung, v.a. dann die Regel sind, wenn einem Begriff der Ausgangskultur in der Zielkultur kein oder ein mit ihm begrifflich nicht ausreichend übereinstimmender Begriff gegenübersteht und die Übersetzungsmethode aufgrund der spezifischen Übersetzungssituation tendenziell die der Verfremdung ist. Bei der Involvierung zweier Rechtsordnungen ist Letzteres fast immer der Fall, da hier ein inländischer Text, der rechtlich der einzig maßgebliche ist und bleibt, einem ausländischen Empfänger durch die Übersetzung in Inhalt, Form, Intention und Wirkung vermittelt werden soll. Eine Ausnahme bildet lediglich der seltene Fall der Anwendung ziel- statt ausgangskulturellen Rechts bei der Übersetzung von Verträgen, der eine tendenziell einbürgernde Übersetzung erfordert (Wiesmann 2012: 204–7).
Ein Beispiel für die Entlehnung ist die Beibehaltung des italienischen Terminus ,Decreto Legislativo‘ im deutschen Text, ein Beispiel für die Umschreibung die Wiedergabe mit ,aufgrund einer parlamentarischen Ermächtigungsnorm ergangener Rechtsakt der Regierung‘, ein Beispiel für die Neologismusbildung schließlich die Übersetzung mit ,Gesetzesverordnung‘. Welches Verfahren bei Nicht- oder nicht ausreichender Teiläquivalenz zu wählen ist, hängt insbesondere von Faktoren wie Wissensvoraussetzungen des Empfängers, Ko- und Kontext ab. Ob eine ausreichende Teiläquivalenz oder sogar eine approximative Äquivalenz vorliegt, muss nach Šarčević (1997: 242–7) anhand von drei Kriterien überprüft werden, nämlich begriffliche Einordnung (structure/classification), Anwendungsbereich (scope of application) und Rechtsfolgen (legal effects). Eine wichtige Rolle spielen in diesem Zusammenhang Definitionen (vgl. 3.4.). Diese sind allerdings einerseits nicht zu jedem Terminus oder Begriff vorhanden. Andererseits sind sie nicht immer so verfasst, dass sie – man denke hier an die Einträge zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Rechtsenzyklopädien – nicht nur rechtlichen, sondern auch übersetzerischen Anforderungen genügen. Ist der Zugang zu rechtlichen Begriffen schon dadurch erschwert, dass sie aufgrund des immateriellen Charakters der meisten Gegenstände des Rechts (vgl. 3.3.) nur ausnahmsweise durch eigene Anschauung oder Bilder erfasst werden können, so kommt als zusätzliches Erschwernis das Fehlen von Definitionen oder das Vorhandensein von für die Übersetzung nicht ausreichenden Definitionen hinzu.
Nicht nur begriffliche Unterschiede, sondern auch begriffliche Gemeinsamkeiten, die in der Technik die Regel sind, können bei der Übersetzung eine Herausforderung darstellen, nämlich dann, wenn sich die Kulturspezifik in der Benennungsbildung manifestiert. Dies ist, wie von Reinart (2009: 128–37) herausgearbeitet wird, in der Technik bei metaphorischen Bildungen wie ,Lagerstern‘ im Vergleich zu ,bearing spider‘ sowie bei onymischen Wortbestandteilen und Bildungsdurchsichtigkeit wie ,Argand diagram‘ im Vergleich zu ,Gaußsche Zahlenebene‘ und ,Allen screw‘ im Vergleich zu ,Innensechskantschraube‘ der Fall.
Wie der Umgang mit der Kulturspezifik von Begriffen, so hängt auch der Umgang mit der Kulturspezifik von Texten von der jeweiligen Übersetzungssituation und der sich daraus ergebenden Übersetzungsmethode ab. Bei der Einbürgerung, die in der Technik die Regel und im Recht bei Involvierung zweier Rechtsordnungen zumindest als vorrangige Übersetzungsmethode die Ausnahme ist, findet im Zuge der Übersetzung eine zielkulturelle Anpassung statt. Diese kann in der Technik auch die Inhaltsbestandteile bzw. ihre Anordnung betreffen. Ausgehend davon, dass in den USA Automatikgetriebe üblicher sind als in Deutschland, empfiehlt sich bei der Übersetzung von Bedienungsanleitungen beispielsweise eine kulturspezifische Umstellung der Anweisungen betreffend die Betätigung der entsprechenden Hebel (Schmitt 1999: 255):
Apply the parking brake firmly. Shift the automatic transaxle to Park (or manual transaxle to Neutral).
Handbremse fest anziehen. Schalthebel in Leerlaufstellung bringen (bei Automatikgetriebe Wählhebel in Stellung P bringen).
Im Recht ist es dagegen undenkbar, die Reihenfolge von Urteilsspruch und Urteilsbegründung in deutschen bzw. österreichischen höchstrichterlichen Urteilen bei der Übersetzung ins Italienische zwecks zielkultureller Anpassung zu vertauschen. Die Übersetzungsmethode ist bei der Involvierung zweier Rechtsordnungen vorrangig die Verfremdung, d.h. zielkulturelle Anpassungen betreffen allenfalls die Mikro- und nicht die Makroebene. Nur wenn die Übersetzung zwischen den Sprachen einer einzigen Rechtsordnung erfolgt, können sich stärker voneinander abweichende zweisprachige Textmuster, wie Wiesmann (2004: 126) unter Bezugnahme auf Mayer (1999: 68) mit Blick auf Südtiroler zivilprozessrechtliche Formularbuchtexte feststellt, konventionell verfestigen. Da Ausgangs- und Zielkultur hier allerdings zusammenfallen, kann allenfalls von einer Anpassung an Sprachtraditionen die Rede sein.
Die Involvierung einer einzigen Rechtsordnung stellt bei der Übersetzung von Rechtstexten aber nicht nur eine Erleichterung dar. Haben die verschiedenen Rechtssprachen einer Rechtsordnung, wie beispielsweise in der Schweiz, denselben sprachlichen Rang und die in diesen Sprachen verfassten Texte denselben rechtlichen Status, so ergibt sich bei Texten mit normativer Regelungsfunktion das Erfordernis, dass die Rechtstexte aller beteiligten Sprachen eine einheitliche Auslegung und Anwendung ermöglichen sollen. In Bezug auf die mehrsprachigen normativen Texte des europäischen Gemeinschaftsrechts und deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ergeben sich daraus Probleme, die erstmals von Braselmann (1992) auf den Punkt gebracht wurden.
Die sich hier manifestierenden Besonderheiten der Rechtssprache als Fachsprache (vgl. 3.1.) führen wieder zum höheren Grad der Kulturspezifik des Rechts, seiner Sprache und seiner Texte im Vergleich zur Technik, ihrer Sprache und ihrer Texte zurück. Dieser ergibt sich insbesondere daraus, dass Recht und seine Kultur meist auf mit Nationalstaaten zusammenfallende geographische Räume beschränkt sind, während Technik bei aller soziokulturellen Einbindung nur bedingt an Nationen gebunden ist und Technikkultur im Zeitalter der Globalisierung eine schnellere Angleichung erfährt.
5. Schlussbemerkung
Die unterschiedliche Kulturspezifik von Recht und Technik manifestiert sich in den zu übersetzenden Texten nicht nur auf der Ebene der lexikalischen Einheiten, der makrostrukturellen und der semiotischen Konventionen (Kalverkämper 2004: 56), in der die Kulturalität im Allgemeinen zum Ausdruck kommt. Sie zeigt sich vielmehr auch darin, dass sich die Kommunikation im Recht im Vergleich zur Kommunikation in der Technik aufgrund der Spezifik des Kommunikationsrahmens kulturabhängig so unterschiedlich konkretisieren kann, dass Textsorten als konventionalisierte Ausdrucksformen dieser Kommunikation in einer Kultur vorhanden sind, in der anderen dagegen fehlen. Während der Umgang mit der Kulturspezifik maßgeblich von der Übersetzungssituation abhängt, hilft das Wissen um die in Recht und Technik je anderen Kommunikationsformen, hinter denen spezifische fachliche Denkmuster und Handlungsformen stehen, dem Übersetzer, die Texte in ihrer kulturellen Prägung und ihrer kulturellen Verschiedenheit zu begreifen und damit die Grundlage für eine der Übersetzungssituation angemessene Übersetzung zu schaffen.
Dank
Für die Durchsicht des Manuskripts, die Nennung einschlägiger Quellen und die wertvollen Hinweise auf Aspekte der technikbezogenen Kulturspezifik auf der terminologischen, der definitorischen und der textuellen Ebene bedanke ich mich bei Herrn FH-Prof. Mag. Dr. Georg Löckinger, Professor im Bachelorstudiengang Produktdesign und Technische Kommunikation an der Fachhochschule Oberösterreich. Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den ich dort am 11.05.2016 im Rahmen des Erasmus-Austauschprogramms mit dem Masterstudiengang Specialised Translation an der Universität Bologna gehalten habe.
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Fußnoten
[1] Eine Übersicht über die verschiedenen Datenbanken bietet die Webseite Terminologiedatenbanken des Bachelorstudiengangs Produktdesign und Technische Kommunikation der Fachhochschule Oberösterreich (goo.gl/yzWcY0).
[2] Während nonverbale Mittel (v.a. Bilder und audiovisuelle Materialien) in der Technik generell eine wichtige Rolle spielen (Arntz 2001: 78–9), erlangen sie im Recht in dem Maße Bedeutung, in dem der Gegenstand der rechtlichen Regelung ein technischer ist (vgl. z.B. die österreichische Verordnung zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung; goo.gl/Zg3CYU).
[3] Die deutschen Übersetzungen in Klammern, die in der für den Gebrauch in Deutschland bestimmten Übersetzung von Patti (2011) übernommen wurden, stammen aus der für den Gebrauch in Südtirol bestimmten Übersetzung von Bauer et al. (Italienisches Zivilgesetzbuch. Codice Civile 2010).
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